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XII ZB 438/19 ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIIZB438.19.0 KI-generiert

Obligation of personal hearing in guardianship termination proceedings when relying on a new expert opinion

Geschäftsnummer XII ZB 438/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 12th Civil Senate reversed the Landgericht Itzehoe’s decision and remanded the case for renewed review, ruling in favor of the affected person and the co-party. The dispute concerned a complaint against the district court’s refusal to terminate guardianship and approve a change of guardian, where the lower appellate court had rejected the appeal solely based on a new psychiatric expert report without personally hearing the affected individual. The court held that in guardianship termination proceedings, a personal hearing of the affected person is mandatorily required whenever a new expert opinion is commissioned and utilized as the factual basis for the decision, as this is essential for the court to properly exercise its supervisory function over the expert witness. Consequently, the appellate court’s failure to conduct such a hearing during the appeal constituted a legal error that necessitated a remand to cure the procedural deficiency, applying § 26 and §§ 278, 294 FamFG in conjunction with § 1896 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 294 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Obligation of personal hearing in guardianship termination proceedings when relying on a new expert opinion: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Schlagwörter

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persönliche Anhörung Vormundschaft Rechtsgutachten Verfahrensabschreibung sachverständiger Zeuge Verfahrensüberprüfung
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Volltext

Notwendige persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen

[LEITSATZ]

Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 26. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerden der Betroffenen und ihres Ehemanns gegen den die Aufhebung der Betreuung sowie einen Betreuerwechsel ablehnenden Beschluss zurückgewiesen worden sind, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Wie die Rechtsbeschwerden zutreffend rügen, hätte das Landgericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen dürfen.

1. Das Amtsgericht hat im Aufhebungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten dazu eingeholt, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung an ihren Ehemann im März 2017 geschäftsfähig war und ob sie dies aktuell ist. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen erbeten, in der sich dieser unter anderem zum bei der Betroffenen vorliegenden Krankheitsbild und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht sowie zur Frage der Betreuerperson geäußert hat. Das Amtsgericht hat die Betroffene nicht persönlich, sondern lediglich schriftlich angehört.

Das Landgericht hat sich bei seiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich auf das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme gestützt und auf dieser Grundlage angenommen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Betreuung gemäß § 1896 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 BGB nach wie vor vorliegen. Eine persönliche Anhörung der Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren unterblieben.

2. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Zwar erfasst die von § 294 Abs. 1 FamFG für das Verfahren der Aufhebung einer Betreuung angeordnete Verweisung nicht die Vorschrift des § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Gleichwohl kann nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich sein, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine solche Anhörung auch im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f. mwN).

Da die demnach gebotene persönliche Anhörung der Betroffenen in erster Instanz unterblieben ist, hätte das Landgericht sie zwingend durchführen müssen. Dies wird es nun nachzuholen haben.

3. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen hingegen nicht durch.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling