Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XI ZR 228/09 KI-generiert

Applicability of judicial confession provisions to non-admission of revision complaints

Geschäftsnummer XI ZR 228/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) issued a confession judgment (*Anerkenntnisurteil*), ordering the defendant to pay the plaintiff €69,955 plus interest, and declared the defendant's appeal for lack of admissibility lost, thereby overturning the prior appellate decision that had limited the award to a lesser amount and requiring an assignment of rights. The dispute involved a complaint against the non-admission of revision (*Nichtzulassungsbeschwerde*) in a civil damages case, where the defendant recognized the plaintiff's claim for the full amount sought during the pending reasoning period. The court held that § 307 of the Code of Civil Procedure (ZPO) applies mutatis mutandis to proceedings concerning the complaint against the non-admission of revision pursuant to § 555 ZPO, establishing that a confession of judgment is effective even though the complaint lacks a devolutive effect on the merits, as the filing of the complaint suspends the finality of the prior judgment and procedural economy favors allowing parties to terminate the litigation at this stage without necessitating a full revision proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 307 ZPO, § 544 Abs. 1 ZPO, § 555 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 ZPO; Applicability of judicial confession provisions to non-admission of revision complaints: The dispute involved a complaint against the non-admission of revision (*Nichtzulassungsbeschwerde*) in a civil damages case, where the defendant recognized the plaintiff's claim for the full amount sought during the pending reasoning period. The court held that § 307 of the Code of Civil Procedure (ZPO) applies mutatis mutandis to proceedings concerning the complaint against the non-admission of revision pursuant to § 555 ZPO, establishing that a confession of judgment is effective even though the complaint lacks a devolutive effect on the merits, as the filing of the complaint suspends the finality of the prior judgment and procedural economy favors allowing parties to terminate the litigation at this stage without necessitating a full revision proceeding.

Schlagwörter

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Geständnis Revision eines Entscheids Verfahrenskosten Zivilprozessordnung Verfahrensvorschriften Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 388/04
März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 91 ZPO

Cited in the dispositive to determine the allocation of costs to the defendant.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to apply the specific rules for cost allocation in this procedure.

§ 565 ZPO

Cited in the dispositive to govern the procedural costs of the appeal against the non-admission of revision.

§ 516 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive to regulate the costs of the proceedings on appeal.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendbarkeit der Vorschriften über das gerichtliche Anerkenntnis

[LEITSATZ]

Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung .

[TENOR]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf uneingeschränkte Zahlung von 69.955 € nebst Zinsen gerichteten Klage zurückgewiesen und stattdessen gemäß dem Hilfsantrag zu 1) der Zahlungsklage lediglich in Höhe von 26.698,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein der A. GmbH teilweise und dem Hilfsantrag zu 2) auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.955 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2001 sowie weitere 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.955 €.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Beide Parteien haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage teilweise stattgebenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, den seitens des Klägers mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist unter voller Kostenübernahme anerkannt.

Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfahrensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsverfahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung").

Wiechers

Joeres

Mayen

Maihold

Matthias