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XII ZB 221/15 ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221.15.0 KI-generiert

Guardianship fee dispute voided for violation of statutory judge principle in single-judge appellate ruling.

Geschäftsnummer XII ZB 221/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (BGH) upheld the legal appeal of the person subject to guardianship, ordering the reversal of the Landgericht Hanau's decision and remanding the case for renewed proceedings. The dispute concerned the determination of a guardian's fees under guardianship law, where the appellate court had dismissed the challenge on the merits, finding the subject person was not financially destitute. The decisive legal basis was a violation of the constitutional principle of the statutory judge (Art. 101(1) sentence 2 GG), as the appellate court erroneously decided the matter in a single-judge capacity rather than as a three-judge civil panel required for guardianship matters under § 68(4) FamFG and § 75 GVG, constituting a jurisdictional excess of authority that must be considered ex officio and renders the prior decision void.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG, § 75 GVG; Guardianship fee dispute voided for violation of statutory judge principle in single-judge appellate ruling: The dispute concerned the determination of a guardian's fees under guardianship law, where the appellate court had dismissed the challenge on the merits, finding the subject person was not financially destitute. The decisive legal basis was a violation of the constitutional principle of the statutory judge (Art. 101(1) sentence 2 GG), as the appellate court erroneously decided the matter in a single-judge capacity rather than as a three-judge civil panel required for guardianship matters under § 68(4) FamFG and § 75 GVG, constituting a jurisdictional excess of authority that must be considered ex officio and renders the prior decision void.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Zuständigkeitsfragen Anwaltskosten verfassungsmässiger Grundsatz gesetzliche Grundlage Nichtigkeitsgründe
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Constitutional provision violated by the appellate court's decision, serving as the main ground for reversing the lower court's ruling.

§ 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG

Procedural rule establishing the requirement for a collegiate bench (three judges) in guardianship cases, which the lower court failed to follow.

§ 75 GVG

Procedural rule cited in conjunction with the FamFG provision to confirm the jurisdictional competence of the civil chamber.

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Volltext

Betreuungsverfahren: Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters bei Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Einzelrichter in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache

[LEITSATZ]

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015, XII ZB 105/13, FamRZ 2016, 451).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.056 €

[GRUENDE]

I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.

Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 8; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.

Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).

Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554).

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling