Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 212/09 KI-generiert

Insolvency: Admissibility of appeal against rejection of creditors' assembly requires individual or collective statutory quorum

Geschäftsnummer IX ZB 212/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the legal complaint, upholding the lower court's dismissal of the creditor's immediate appeal as inadmissible and imposing the costs on the complainant. The dispute concerned whether a single creditor, who individually did not meet the statutory threshold required to request the convening of a creditors' assembly in insolvency proceedings, was entitled to file an immediate appeal against the insolvency court's decision to reject specific agenda items proposed by a group of creditors. The BGH held that the right to appeal under § 75(3) InsO mirrors the initial right to apply under § 75(1) InsO; consequently, only applicants who individually or collectively satisfy the quorum requirements of § 75(1) No. 3 or 4 InsO (e.g., non-priority creditors representing one-fifth of the total claim value) are entitled to challenge a rejection of their application. This doctrine prioritizes procedural economy and prevents minor creditors from blocking proceedings, distinguishing this strict interpretation from cases where a party's status to appeal is merely presumed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 75 Abs. 3 InsO, § 75 Abs. 1 InsO, § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO; Insolvency: Admissibility of appeal against rejection of creditors' assembly requires individual or collective statutory quorum: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 75 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers mit Recht als unzulässig verworfen.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit gesetzlicher Anspruch Auslegung von Urteilen rechtlicher Status des Minderjährigen Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZB 138/06
Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn.
IX ZB 213/07
Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn.
BVerwGE 65, 33
KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

[LEITSATZ]

Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen .

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer am vorliegenden Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigerin (fortan: Gläubiger). Zusammen mit anderen Gläubigern, die gemeinsam das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichten, hat er die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anhörung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "gegebenenfalls Antrag auf Bestellung eines Gläubigerausschusses" beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Anhörung des Insolvenzverwalters“ einberufen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Die anderen Gläubiger haben diese Entscheidung hingenommen, der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen sie sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 75 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers mit Recht als unzulässig verworfen.

1. Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt: Die sofortige Beschwerde könne zulässigerweise nicht von einem einzelnen Gläubiger eingelegt werden, der für sich nicht berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO zu stellen. Entsprechend dem Antrag müsse die sofortige Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO von einer nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO ausreichenden Anzahl von Gläubigern eingelegt werden. Demgegenüber meint der Rechtsbeschwerdeführer, das Beschwerderecht aus § 75 Abs. 3 InsO dürfe nicht von dem Quorum abhängig gemacht werden.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gemessen, auch wenn das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung - mit einer verkürzten Tagesordnung - einberufen hat. Denn mit dieser Entscheidung hat es die Einberufung der Gläubigerversammlung mit dem weiteren von den Antragstellern begehrten Tagesordnungspunkt abgelehnt.

b) Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die Beschwerdebefugnis aus § 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus § 75 Abs. 1 InsO anschließt oder jedem Gläubiger, der den Antrag unterstützt hat, eingeräumt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3). Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).

Im Schrifttum wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Beschwerderecht folge spiegelbildlich aus der Antragsbefugnis; es könne nur von der gesamten Gläubigergruppe gemeinsam, nicht aber von dem einzelnen Gläubiger ausgeübt werden (vgl. Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand April 2008, § 75 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 75, Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 75 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl., § 75 Rn. 13; FK-InsO/Kind, 6. Aufl., § 75 Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Ablehnung des Antrags eine Beschwer nur für den Antragsteller darstelle, könne auch nur dieser die sofortige Beschwerde erheben. Daraus folge, dass es, soweit nur mehrere Antragsteller zusammen das Quorum in Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erreichten, auch eines gemeinsamen Antragwillens im Rechtsmittelverfahren bedürfe, so dass sie nur gemeinsam die sofortige Beschwerde einlegen dürften (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO; so auch FK-InsO/Kind, aaO). Es finden sich - allerdings ohne Begründung - auch zwei Gegenstimmen (Hess, InsO, § 75, Rn. 8; FK-InsO/Hössl, 2. Aufl., § 75 Rn. 15).

c) Nach Auffassung des Senats strahlt die Antragsbefugnis auf die Beschwerdebefugnis aus. Nach § 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach § 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllen.

aa) Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Vielmehr müssen sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zumindest fünf nicht nachrangige Gläubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Zumindest müssen vier andere Gläubiger das Anliegen des ersten Antragstellers unterstützen, sofern sie zusammen Forderungen gegen den Schuldner in einem Umfang des beschriebenen Fünftels haben. Dabei sollen die Quoren dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. Braun/Herzig, aaO § 75 Rn. 1). Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blockieren können, sich vielmehr Gläubiger, deren Forderungen zusammen einiges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterstützen müssen. Das Quorum bietet die Gewähr, dass das Anliegen der antragstellenden Gläubiger schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren der Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. Nur Großgläubiger, deren Forderungen zwei Fünftel des genannten Betrages ausmachen, sind nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO alleine antragsbefugt.

Die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen antragstellenden Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bildenden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubiger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen.

bb) Gegen diese Auslegung spricht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist regelmäßig nicht zu knapp bemessen, um die Gruppe der Gläubiger, die das Quorum erfüllt, zu koordinieren. Diese Tätigkeit kann überdies teilweise vorgezogen werden, was den Einzelgläubigern auch zuzumuten ist. Denn wenn die Gläubiger - wie es der Gesetzgeber mit der Schaffung des Antragsquorums voraussetzt - sich vor der Antragstellung absprechen müssen, können sie auch klären, ob sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung Beschwerde einlegen wollen. Unterbleiben solche Absprachen ist die fehlende Beschwerdebefugnis Folge des Umstandes, alleine nicht antragsbefugt zu sein.

cc) Ebenso wenig spricht gegen die vom Senat angenommene Auslegung, dass der Gesetzgeber den Kreis der Antragsberechtigten im Vergleich zur Konkursordnung auf die absonderungsberechtigten Gläubiger und auf Großgläubiger erweitert hat. Dies geschah nicht zuletzt mit dem Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 164). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, einem Einzelgläubiger müsse die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde unabhängig vom Vorliegen der Quoren aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eingeräumt werden. Die Quoren selbst hat der Gesetzgeber aus den genannten nahe liegenden Gründen nicht abgeschafft.

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring