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XII ZR 90/17 ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZR90.17.0 KI-generiert

Unitemized payment claims with minimum amounts: value of loss for admissibility of extraordinary appeal

Geschäftsnummer XII ZR 90/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's constitutional complaint for inadmissibility, upholding the lower court's refusal to permit revision because the statutory minimum value in dispute of €20,000 was not met; consequently, the Landgericht's dismissal of the appeal and the Amtsgericht's award of €13,788 remain in force. The case concerned a post-termination compensation claim under the Debt Law Adaptation Act for structures and plantings erected on a leased parcel under former East German law, where the plaintiff had asserted an unitemized monetary claim in the lower instances. The decisive legal issue was the calculation of the "Beschwer" (loss) for admissibility purposes, where the court ruled that for unitemized claims specifying a minimum amount, the loss is capped at that minimum figure stated in the lower court application—in this case, €14,212—rather than the actual or potentially higher value of the claim, making the subsequent assertion of a higher value in appellate proceedings irrelevant.

Legislator-Regeste

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Unitemized payment claims with minimum amounts: value of loss for admissibility of extraordinary appeal: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Schlagwörter

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Verpflichtung zur Geldzahlung Streitwert verfassungsmässige Schranken Revision eines Entscheids Verfahrensabschreibung Streitwertgrenze

Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 52/15
Unliquidated pain and suffering claim: Valuation of appeal threshold based on stated minimum amount rather than ineffective pro se amendment
VI ZR 78/03
September 2003, VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102).
VI ZR 356/00
Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - NJW 2002, 212, 213).
BGHZ 140, 335
BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340).
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Volltext

Beschwer des Rechtsmittelklägers: Teilabweisung eines mit Angabe eines Mindestbetrags geltend gemachten unbezifferten Zahlungsanspruchs

[LEITSATZ]

Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 24. März 2016, III ZR 52/15, NZV 2016, 517 und vom 30. September 2003, VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102).

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger verworfen.

Wert: 14.212 €

[GRUENDE]

I. Die Kläger begehren nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über ein Erholungsgrundstück von dem Beklagten Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wegen verschiedener Bauwerke und Anpflanzungen, die von ihnen nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR auf dem Pachtgrundstück errichtet worden waren. Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz nicht beziffert und im weiteren Verlauf vorgetragen, dass sie mindestens eine Entschädigung von 28.000 € beanspruchen. Das Amtsgericht hat den Klägern nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verkehrswerterhöhung des Pachtgrundstücks eine Entschädigung in Höhe von 13.788 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger mit der Berufung gewendet und vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten über die bereits zuerkannte Entschädigung in Höhe von 13.788 € nebst Zinsen hinaus dazu zu verurteilen, an die Kläger "einen von einem noch zu bestellenden Sachverständigen in einem Obergutachten zu ermittelnden weiteren Geldbetrag in Höhe von mindestens 14.212 € nebst Zinsen" zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vom Amtsgericht auf 28.000 €, der Streitwert für das Berufungsverfahren vom Landgericht auf 14.212 € festgesetzt worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der Beschwer, soweit die Berufung der Kläger wegen eines weitergehenden Entschädigungsanspruchs abgewiesen wurde, lediglich 14.212 €. Ein Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Verfolgt ein Kläger - wie hier - einen Anspruch im Wege des unbezifferten Zahlungsantrags, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelführer die von ihm in der Vorinstanz geäußerte Vorstellung von der Größenordnung des Anspruchs maßgebend. Gibt ein Kläger dabei einen Mindestbetrag an, was im vorliegenden Fall sogar im Berufungsantrag selbst geschehen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Wert der Beschwer von diesem Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag unterschritten wurde (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 - III ZR 52/15 - NZV 2016, 517 Rn. 6 und vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - NJW-RR 2004, 102 f.; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - NJW 2002, 212, 213). Weil es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen ohne Belang (vgl. BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340).

2. Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Botur