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V ZB 71/21 ECLI:DE:BGH:2022:150922BVZB71.21.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal against order continuing standalone evidence procedure under § 490 Abs. 2 ZPO

Geschäftsnummer V ZB 71/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, upholding the lower court's ruling that the respondent parties in a housing association dispute had prevailed against the applicant’s challenge. The dispute concerned a standalone evidence procedure initiated to assess water ingress and drainage issues in an applicant's apartment, where the lower district court sought to limit the procedure after a court-appointed expert indicated that remaining roof inspections required private contractors which the parties refused to provide. The appellate court had reversed that limitation and ordered the continuation of the standalone evidence procedure; the BGH held that such a decision ordering the conduct or continuation of a standalone evidence procedure is fundamentally non-appealable. Relying on § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, the court ruled that the statutory prohibition on appealing the initial grant of a standalone evidence procedure extends equally to orders for its continuation, even when issued by the appellate court, rendering the subsequent legal appeal inadmissible and nullifying the lower court's authorization of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of legal appeal against order continuing standalone evidence procedure under § 490 Abs. 2 ZPO: Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann - anders als die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund der Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Daher kommt es auch auf die Frage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht an.

Schlagwörter

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richterliches Ermessen Augenschein gesetzliche Grenzen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweisverwertungsverbot Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZB 67/10
Inadmissibility of appeal against ordering of independent evidentiary procedure in medical malpractice
V ZB 119/16
Inadmissibility of legal appeal against provisional administrative transit detention pending judicial review
VII ZB 23/03
Oktober 2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227, 228) ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar.
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Volltext

Anfechtbarkeit eines Beschlusses zum selbständigen Beweisverfahren

[LEITSATZ]

Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371).

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. November 2021 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Aufgrund eines Antrags des Antragstellers auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat das Amtsgericht im März 2020 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegenstand des Gutachtens ist unter anderem, ob in der Wohnung des Antragstellers Wasser eintritt und Probleme bei der Regenwasserableitung vorhanden sind. Der beauftragte Sachverständige hat nach Durchführung eines Ortstermins mitgeteilt, dass für eine noch ausstehende Begutachtung des Dachrandes Bauteilöffnungen erforderlich seien, für die durch die Parteien Handwerker beauftragt werden müssten; zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses im Innenbereich seien hingegen alle erforderlichen Feststellungen getroffen.

Nachdem die Parteien mitgeteilt hatten, keine Handwerker zu stellen, hat das Amtsgericht einen Beschluss erlassen, wonach das selbstständige Beweisverfahren nur noch für den Innenbereich weitergeführt werde und im Übrigen beendet sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.

II. Das Beschwerdegericht erachtet die sofortige Beschwerde für zulässig. Zwar habe ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt werde, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung, weswegen eine hiergegen gerichtete Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig sei. Allerdings könne der deklaratorische Beschluss verhindern, dass einer Verfahrenspartei das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährt werde. Daher sei gegen einen Beschluss, der die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens ganz oder teilweise ausspreche, gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde zulässig. Der Begriff des weit zu fassenden rechtlichen Interesses im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Voraussetzung für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens würde entkernt, wenn der sofortigen Beschwerde in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen würde. Die sofortige Beschwerde sei auch begründet.

III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.

1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage, ob die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der das selbstständige Beweisverfahren für beendet erkläre, zulässig sei, zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184 Rn. 11).

2. So liegt der Fall hier. Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor dem Hintergrund des mit dem selbstständigen Beweisverfahren auch verfolgten Zwecks der Prozessbeschleunigung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227, 228) ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (näher BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6 ff.). Gleichermaßen ist ein Beschluss, mit dem - wie hier - die Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, unanfechtbar. Denn die Entscheidung, das selbstständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist mit der Entscheidung, dem Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens stattzugeben, vergleichbar (vgl. OLG Celle, IBR 2014, 1223; BeckOK ZPO/Kratz [1.7.2022], § 490 Rn. 5; HK-ZPO/Kießling, 9. Aufl., § 490 Rn. 16). Die sich aus § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Unanfechtbarkeit gilt schließlich auch dann, wenn die Anordnung der Durch- oder Fortführung des selbstständigen Beweisverfahrens - wie hier - durch das Beschwerdegericht erfolgt (vgl. zur Anordnung der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6).

3. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann - anders als die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund der Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Daher kommt es auch auf die Frage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht an.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Malik

Laube