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XII ZB 149/22 ECLI:DE:BGH:2022:100822BXIIZB149.22.0 KI-generiert

Expert examination prior to institution: requirement of official appointment before personal inspection under § 321 Abs. 1 FamFG

Geschäftsnummer XII ZB 149/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s approval of a civil-law institutionalization and remanded the case for renewed proceedings, ruling in favor of the affected person who challenged the measure. The dispute concerned the validity of a judicial approval for the continued closed institutionalization of an incapacitated individual, specifically challenging the procedural regularity of the expert evidence relied upon by the courts. The decisive legal basis was § 321(1) Sentence 2 FamFG, which mandates that a forensic expert must personally examine or interrog the affected person after being officially appointed as the expert and before issuing the report; the court found the expert examination invalid because the expert had been engaged for the specific evidentiary proceeding only after the initial personal examination had already taken place during a prior, unrelated hearing, thereby depriving the affected person of the right to object to the expert’s appointment or participate meaningfully in the evidence-taking process.

Legislator-Regeste

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§ 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 358 ZPO, § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 ZPO, § 74 Abs. 7 FamFG; Expert examination prior to institution: requirement of official appointment before personal inspection under § 321 Abs. 1 FamFG: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Schlagwörter

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Expertenbestellung Beweisanforderungen Anhörung oder Verhör verfahrensrechtliche Fragen Kontrollrecht Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Genehmigungsverfahren für eine Unterbringung des Betreuten: Erforderlichkeit der persönlichen Untersuchung des Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens

[LEITSATZ]

Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726; vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14, FamRZ 2015, 1706 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20, FamRZ 2021, 1312).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

[GRUENDE]

Die Betroffene wendet sich mit Erfolg gegen die Genehmigung ihrer zivilrechtlichen Unterbringung bis längstens zum 3. Januar 2024. Sie rügt mit ihrer Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das tatgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Einholung des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft war, so dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG).

1. Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß § 30 Abs. 1 iVm Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 ZPO Gebrauch machen kann. Ferner hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen. Andernfalls kann dieser sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 18 ff.; vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 7 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312 Rn. 14 mwN).

2. Diesen rechtlichen Maßgaben wird das Verfahren hier nicht gerecht.

Die Sachverständige hat die Betroffene am 17. November 2021 im Rahmen der Anhörung in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht angehört, in dem es um eine frühere, bis längstens 6. Januar 2022 befristete Unterbringungsgenehmigung ging. Das vorliegende Unterbringungsverfahren wurde erst durch einen Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer weiteren Unterbringung eingeleitet, den dieser beim Amtsgericht nach dem landgerichtlichen Anhörungstermin gestellt und auf den hin das Amtsgericht am 19. November 2021 einen Beweisbeschluss mit einem an die Sachverständige gerichteten Gutachtensauftrag erlassen hat. Zudem hat auch das Landgericht mit Beschluss vom 18. November 2021 die Sachverständige beauftragt, dazu Stellung zu nehmen, „ob und wie lange (längstens zwei Jahre) eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen weiterhin zu genehmigen“ sei. Eine weitere Untersuchung durch die Sachverständige ist nicht - auch nicht in dem der hier angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren - erfolgt; diese hat vielmehr in ihrem Sachverständigengutachten vom 1. Dezember 2021, auf das das Amtsgericht sich bei der verfahrensgegenständlichen Unterbringungsgenehmigung gestützt hat, auf die Angaben der Betroffenen im Anhörungstermin vom 17. November 2021 abgestellt. Mithin fehlt es an einer Bestellung der Sachverständigen vor der maßgeblichen Untersuchung, so dass das Gutachten den Anforderungen des § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht genügt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Günter

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger