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VI ZR 418/18 ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZR418.18.0 KI-generiert

Surprise decision on unexpected causal factor in pollution damages claim violating right to be heard

Geschäftsnummer VI ZR 418/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate judgment and remanded the case for a new hearing, ruling that the defendant-prevailing party was denied its constitutional right to be heard. The dispute involved a damages claim for diesel exhaust smoke pollution caused during a groundwater lowering project, where the appellate court had unexpectedly grounded its decision on the operation of a small diesel pump—a fact first introduced by a former employee of the defendant—without providing any prior judicial notice or opportunity for the defendant to respond. The BGH held that this constituted a violation of Article 103(1) of the German Basic Law because the appellate court relied on a legal and factual aspect with which a diligent party could not reasonably be expected to have anticipated, thereby constituting a prohibited "surprise decision" (Überraschungsentscheidung). The decisive legal basis is the constitutional requirement of legal hearing, which mandates that courts must inform parties of essential factors influencing the decision to allow for effective participation, specifically when a new factual basis is used for liability without prior indication.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 139 Abs. 4 ZPO; Surprise decision on unexpected causal factor in pollution damages claim violating right to be heard: The dispute involved a damages claim for diesel exhaust smoke pollution caused during a groundwater lowering project, where the appellate court had unexpectedly grounded its decision on the operation of a small diesel pump—a fact first introduced by a former employee of the defendant—without providing any prior judicial notice or opportunity for the defendant to respond. The BGH held that this constituted a violation of Article 103(1) of the German Basic Law because the appellate court relied on a legal and factual aspect with which a diligent party could not reasonably be expected to have anticipated, thereby constituting a prohibited "surprise decision" (Überraschungsentscheidung). The decisive legal basis is the constitutional requirement of legal hearing, which mandates that courts must inform parties of essential factors influencing the decision to allow for effective participation, specifically when a new factual basis is used for liability without prior indication.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil Prozessrecht Haftungsbegründung neues rechtliches Vorbringen Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1383/90
Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Beschluss vom 19.
BVerfGE 84, 188
Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Beschluss vom 19.
1 BvR 1640/97
Juli 1998 - 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [K], Beschluss vom 13.
BVerfGE 98, 218
Juli 1998 - 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [K], Beschluss vom 13.
2 BvR 633/16
Failure to Notify Written Proceedings and Contradictory Jurisdiction Ruling as Violation of Right to Be Heard
2 BvR 2126/11
Denial of mandatory oral hearing in simplified civil procedure violates right to be heard
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 7 ZPO

This provision serves as the main ground for the verdict, authorizing the Federal Court of Justice to set aside the judgment and remand the case due to a violation of the right to be heard.

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Volltext

Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Überraschungsentscheidung

[LEITSATZ]

Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/9, BVerGE 86, 133, 144; BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [K], Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11, BVerfGK 19, 377; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 BvR 1086/07, BVerfGK 12, 346, 352 f.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, ZfBR 2011, 360, 361; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZR 22/10, NJW RR 2011, 487, Rn. 6 und BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZR 210/07, NZBau 2009, 177, Rn. 8 ff.).

[TENOR]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. September 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 40.000 €

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verschmutzung seines Hauses auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte führte im Rahmen von Bauarbeiten auf dem Grundstück des Klägers als Subunternehmerin eine Grundwasserabsenkung durch, bei der sie dieselbetriebene Geräte einsetzte. Während der Arbeiten der Beklagten waren ein Fenster und eine Tür des Hauses geöffnet. Die Ehefrau des Klägers bemerkte, dass Dieselabgase durch das Haus zogen, die zu Verrußungen in den Wohnräumen und an der Außenwand führten.

Das Landgericht hat die Beklagte im ersten Durchgang zur Zahlung verurteilt. Die Verschmutzung sei zu einer Zeit aufgetreten, als die Grundwasserabsenkungspumpe (Kolbenpumpe) der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers in Betrieb gewesen sei. Die Verschmutzungen müssten von außen gekommen sein. Aus dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten zum Vergleich von Wisch- und Abgasproben ergebe sich nicht, dass die Verschmutzungen nicht auf deren Pumpe oder Dieselfahrzeuge zurückzuführen seien. Denn es sei unklar, welche Proben untersucht worden seien. Außerdem spreche das Gutachten von keinen "nennenswerten Übereinstimmungen" zwischen den untersuchten Proben, ohne dies näher zu erläutern. Es sei nicht veranlasst, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, da das Haus bereits vollständig gesäubert sei.

Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Beklagte habe behauptet, dass Abgase der Pumpe die festgestellten Verrußungen nicht verursacht hätten, und dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Landgericht habe übersehen, dass sowohl der Kläger als auch ein Vertreter der Beklagten Wischproben genommen hätten. Der Kläger verfüge noch über mittels Papiertücher in seinem Haus genommene Wischproben.

In zweiten Durchgang hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht bewiesen, dass die Rußschäden durch die Grundwasserabsenkungspumpe oder den Lastkraftwagen der Beklagten verursacht worden seien. Der Sachverständige habe die vom Kläger in seinem Haus entnommene Wischprobe mit einer von der Grundwasserabsenkungspumpe ausgestoßenen Probe verglichen. Die Proben unterschieden sich deutlich. Danach könne die Kolbenpumpe nicht der Verursacher sein.

Das Oberlandesgericht hat mit dem hier angegriffenen Urteil vom 28. September 2018 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die im Haus des Klägers festgestellte Verrußung sei im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Grundwasserabsenkung verursacht worden. Dafür sprächen das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der zeitliche und räumliche Zusammenhang. Eine alternative Schadensursache scheide aus. Der dem Kläger obliegende Beweis sei aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage gelungen, ohne dass es auf sämtliche erhobene Beweise ankomme.

Aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs mit den Bekundungen eines früheren Mitarbeiters der Beklagten im Wesentlichen übereinstimme, lasse sich der Ursachenzusammenhang ohne Weiteres ableiten. Dagegen sprächen nicht das vom Landgericht eingeholte Gutachten und die Anhörung des Sachverständigen, die für die Bewertung des Schadensereignisses im Wesentlichen nicht mehr von Relevanz seien. Die sachverständigen Bewertungen könnten für die zu treffende Entscheidung nicht herangezogen werden und bedürften keiner Vertiefung, weil sich erst in der letzten mündlichen Verhandlung ein wesentlicher Umstand ergeben habe, der bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei.

Der frühere Mitarbeiter der Beklagten habe bekundet, dass am Schadenstag insgesamt zwei Pumpen eingesetzt worden seien, nämlich eine kleine Dieselpumpe zum Spülen der Filter und die zur Grundwasserabsenkung benötigte Dieselpumpe. Die kleine Dieselpumpe habe den Verrußungsschaden verursacht, eine alternative Schadensquelle scheide aus. Dieses Beweisergebnis habe sich der Kläger als für ihn günstig - zumindest hilfsweise - zu Eigen gemacht. Die kleine Pumpe sei hinter einer Hecke in einem Abstand von etwa zehn bis zwölf Metern zum Hauseingang zumindest eine Stunde lang gelaufen.

Die davon ausgehende Rußbildung sowie deren Abgase seien trotz des konkreten Standorts geeignet gewesen, die festgestellten Verrußungen hervorzurufen. Der Sachverständige habe bei Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass Ruß als Feinstaub schon ein ganzes Stück weit fliegen könne. Von Bedeutung sei auch, dass die Beklagte gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung angezeigt habe, dass Auspuffabgase der 6 bis 7 Meter vom Haus aufgestellten Pumpe zur Grundwasserabsenkung die Verunreinigungen verursacht hätten. Sowohl die Beklagte als auch deren Haftpflichtversicherer seien also übereinstimmend von einer Verursachung des Schadens durch die Beklagte ausgegangen.

Ein auf dem Grundstück eingesetzter Bagger einer anderen Firma scheide als alternative Verursachungsquelle aus. Als Ursache der Verrußungen könne unter Beachtung der Gesamtumstände sowie unter Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit nach menschlichem Ermessen nur die von der Beklagten eingesetzte kleine Dieselpumpe als ernsthafte Möglichkeit für den Schadenseintritt in Betracht kommen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche Verursachungsquelle ansonsten kausal geworden sein könnte oder wie es überhaupt zu den Verrußungsschäden gekommen sein solle.

Eine weitere sachverständige Aufklärung sei weder erforderlich noch zielführend. Die Wischproben seien vernichtet und stünden als Vergleichsmaterial nicht mehr zur Verfügung. Sämtliche Erkenntnisquellen seien ausgeschöpft.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Zu Recht rügt die Beklagte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihre Verurteilung mit dem Betrieb der kleinen Dieselpumpe begründet habe, ohne auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

1. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [K], NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Das Äußerungsrecht ist zudem eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Die genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen; es bedarf keines Antrags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (vgl. BVerfG [K], NJW 2017, 3218 Rn. 49 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG normiert andererseits aber auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss und nicht schon jeder Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Hinweispflichten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Verfassungsfest ist an den Hinweispflichten der Verfahrensordnungen vielmehr nur ein engerer Kern. Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfG [K], NJW 2017, 3218 Rn. 50 mwN). Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG [K], Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16, juris Rn. 24; BVerfGK, 19, 377, 381; 12, 346, 352 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, ZfBR 2011, 360, 361; vom 13. Januar 2011 - VII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 487 Rn. 6; vom 10. Juli 2008 - VII ZR 210/07, NZBau 2009, 177 Rn. 8 ff.).

2. Danach liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

a) Die Beklagte hat den Gesichtspunkt einer (möglichen) Verursachung der Verrußung durch die kleine Dieselpumpe erkennbar übersehen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Deren Betrieb ist im Verfahren ausschließlich von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht erwähnt worden. Im Anschluss an diese Zeugenvernehmung hat die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden. Andere Zeugen, der Privatgutachter der Beklagten sowie der Gerichtssachverständige haben sich, ebenso wie die Parteien in ihren jeweiligen Vorträgen, zum Betrieb der kleinen Dieselpumpe nicht geäußert und sind dazu nicht befragt worden. Entsprechend führt das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, dass der dem Kläger obliegende Beweis aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage gelungen sei, ohne dass es auf sämtliche erhobene Beweise ankomme, und dass sich erst in der letzten mündlichen Verhandlung ein wesentlicher Umstand ergeben habe, der bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Die Beklagte hat auch als gewissenhafte und kundige Partei nicht damit zu rechnen brauchen, dass das Berufungsgericht ihre Verurteilung auf den Betrieb der kleinen Dieselpumpe stützt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Prozessverlaufs haben allein die Angaben des früheren Mitarbeiters der Beklagten dazu keinen Anlass gegeben. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht einen Hinweis erteilt hat (§ 139 Abs. 4 ZPO).

b) Diese Gehörsverletzung ist erheblich. Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, was sie nach einem gerichtlichen Hinweis zum Betrieb der kleinen Dieselpumpe sowie zur Verursachung der Verrußung vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, wobei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keineswegs sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft seien, so u.a. die Ergebnisse der vom gerichtlichen Sachverständigen chemisch untersuchten Rußproben am Haus mit dem Rußausstoß der kleinen Dieselpumpe verglichen werden könnten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Ausführungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

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