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VI ZR 1232/20 ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1232.20.0 KI-generiert

Cost allocation upon voluntary settlement of claim in revision proceedings under § 91a ZPO

Geschäftsnummer VI ZR 1232/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) determined the allocation of costs in a revision proceeding regarding a tort claim for damages. The dispute arose from a utility company's claim against a construction company for lost profits and reduced revenue caps following cable damage, where the appellate court had already ruled in favor of the plaintiff on liability but not on the specific amount of damages. The plaintiff declared the proceedings concluded after the defendant voluntarily paid the full claimed amount, and the court held that this voluntary payment placed the defendant in the position of a losing party. Consequently, applying § 91a ZPO, the BGH ordered the defendant to bear 85% of the costs for the first instance (adjusted for a partial settlement) and the full costs of the remaining instances, establishing that voluntary payment of the claim in the face of established liability suffices to shift cost burden without an explicit cost undertaking.

Legislator-Regeste

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§ 254 BGB, § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 91a ZPO; Cost allocation upon voluntary settlement of claim in revision proceedings under § 91a ZPO: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren Zahlungsantrag aufrechterhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbedingten Versorgungsunterbrechungen sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Schadenregulierung Teilhaftung zivilrechtliche Revision Parteientschädigung Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 110/03
Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344, juris Rn.
VI ZR 11/10
September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn.
VI ZR 154/08
Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn.
VI ZR 256/09
April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn.
II ZR 248/84
Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).
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Volltext

Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung

[LEITSATZ]

Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung.

[TENOR]

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: bis 22.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin betreibt Stromnetze in Baden-Württemberg und verlangt von dem beklagten Tiefbauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels, unter anderem für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres sogenannten Qualitätselements und deren Auswirkung auf die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.035,97 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Abschluss eines Teilvergleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Teil der Klageforderung in Höhe von 8.773,34 € durch Zahlung eines Betrages von 4.387,82 € abzugelten, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 20.262,63 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren Zahlungsantrag aufrechterhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbedingten Versorgungsunterbrechungen sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung hin nach Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zwar dem Grunde nach zu, ohne dass ihr ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last falle. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin könne auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch nicht beziffert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag zunächst weiterverfolgt.

Nach Begründung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte inzwischen die Klageforderung einschließlich Zinsen erfüllt habe. Die Erledigungserklärung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz am 16. März 2021 nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Erledigungserklärung ist nicht eingegangen.

II. Aufgrund der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend anzusehenden Erledigungserklärung der Parteien sind der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, allerdings unter Berücksichtigung des Nachgebens der Klägerin im Rahmen des Teilvergleichs in erster Instanz. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass sich die Beklagte durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar fehlt die Erklärung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5). Dass die Beklagte dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten angeblichen Mitverschuldens der Klägerin zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten ergangenen Gewinns verpflichtet ist, stand bereits aufgrund des Berufungsurteils fest. Auf die Revisionsbegründung der Klägerin hat die Beklagte - ebenso wie auf die Erledigungserklärung - nicht erwidert. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, aaO; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 2; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).

Seiters

Offenloch

Müller

Allgayer

Böhm