Exclusivity of Dublin III Regulation detention criteria over domestic deportation detention grounds under § 2 Abs. 15 AufenthG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (BGH) upheld the legal complaint of the affected party, reversing the lower courts' rulings and declaring the detention order unlawful. The case involved a national of a third country whose asylum application was rejected, with deportation ordered to Italy under the Dublin regime; after a failed deportation attempt, lower courts had authorized detention to secure the return. The BGH determined that the lower courts erred by relying on domestic statutory grounds for deportation detention rather than the specific criteria for return detention under EU law. The decisive legal basis is that, since the entry into force of § 2 para. 15 of the German Residence Act (AufenthG), the prerequisites for detention to secure return under the Dublin III Regulation are derived exclusively from Article 28(2) and Article 2(l) of Regulation (EU) No. 604/2013, thereby excluding the application of the separate detention grounds in § 62(3) Sentence 1 AufenthG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 15 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 2 Abs. 14 AufenthG, § 430 FamFG; Exclusivity of Dublin III Regulation detention criteria over domestic deportation detention grounds under § 2 Abs. 15 AufenthG: The case involved a national of a third country whose asylum application was rejected, with deportation ordered to Italy under the Dublin regime; after a failed deportation attempt, lower courts had authorized detention to secure the return. The BGH determined that the lower courts erred by relying on domestic statutory grounds for deportation detention rather than the specific criteria for return detention under EU law. The decisive legal basis is that, since the entry into force of § 2 para. 15 of the German Residence Act (AufenthG), the prerequisites for detention to secure return under the Dublin III Regulation are derived exclusively from Article 28(2) and Article 2(l) of Regulation (EU) No. 604/2013, thereby excluding the application of the separate detention grounds in § 62(3) Sentence 1 AufenthG.
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KI-generiertProvisions governing the allocation of court costs and necessary expenses in all instances, including the prohibition of cost recovery from the affected party under Article 5 ECHR.
Volltext
Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der Dublin-III-Verordnung
[LEITSATZ] Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.
[TENOR] Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. September 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.
[GRUENDE] I.
1
Der Betroffene, ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die für den 2. September 2015 vorgesehene Abschiebung scheiterte. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. November 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 27. Oktober 2015 nach Italien rücküberstellt worden war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter.
II.
2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. Der Betroffene habe sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, da er sich, als er am 2. September 2015 zum Zwecke der Abschiebung in seiner Unterkunft habe abgeholt werden sollen, nicht zu erkennen gegeben habe.
III.
3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt.
4
a) Es handelt sich um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung). Grundlage für eine solche Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6). Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32).
5
b) Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt.
6
c) Ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung für die Anordnung von Überstellungshaft vorliegen, haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Daher kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung dieser Prüfung kommt nicht in Betracht. Die Haft darf nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören; angesichts der erfolgten Rücküberstellung ist dies aber nicht mehr möglich.
IV.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
RiBGH Dr. Czub ist infolgeKrankheit an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, den 6. September 2016
Weinland
Die VorsitzendeStresemann
Kazele
Haberkamp