Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 204/11 KI-generiert

Court fee contentious value in revision after appeal limited in reasoned justification

Geschäftsnummer IX ZR 204/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the application by the plaintiff's legal representative to set the contentious value for attorney fees in the revision phase at a higher amount corresponding to the full initial claim, thereby upholding the lower value based on the restricted revision appeal. The dispute concerned the calculation of the court and attorney fee basis in a civil revision proceeding, where the plaintiff had initially lodged an unrestricted appeal but subsequently limited the scope of the revision in its reasoned justification. The court held that under §§ 32 and 47 GKG, the contentious value in appellate proceedings is determined uniformly by the substantive applications pursued in the revision, not by the original "Beschwer" (amount of grievance) from the prior instance; consequently, no judicial determination of the contentious value is possible for parts of the claim not subject to judicial admissibility, as this would fall outside the scope of court proceedings, although the attorney may bill separately for extra-judicial efforts based on a broader mandate.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 32 Abs. 1 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; Court fee contentious value in revision after appeal limited in reasoned justification: Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.

Schlagwörter

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Streitiges Verfahren Streitwert Gebührenfestsetzung zivilrechtliche Revision materielle Begründetheit Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bei Beschränkung des Rechtsmittels erst in der Rechtsmittelbegründung

[LEITSATZ]

Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

[TENOR]

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzusetzen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.

Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Parteien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.

Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO).

Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp