Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 163/14 KI-generiert

Mandatory appointment of elected counsel as public defender in appeal trial to satisfy right to defense under ECHR Article 6(3)(c)

Geschäftsnummer 2 StR 163/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) ordered the cancellation of the current hearing and set a new main hearing date, while mandatorily appointing the defendant's elected counsel as a public defender for the revision trial, effectively rejecting the lower instance's practice of proceeding without defense. The dispute arose when the elected attorney for one defendant notified the court he would not appear at the revision main hearing, and the two-instance practice of allowing such hearings to proceed without counsel for defendants whose sentences were being challenged by the prosecution was challenged against fundamental procedural rights. Relying on Article 6(3)(c) of the European Convention on Human Rights, the court held that conducting revision main hearings in the absence of the elected defender violates the right to a defense, particularly when the defendant is not present; consequently, if an elected defender who was properly notified of the hearing date fails to appear or pre-announces non-appearance, the court must generally appoint them as a mandatory public defender to secure the proceedings, and the attorney must accept this duty as a professional obligation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 140 StPO; Mandatory appointment of elected counsel as public defender in appeal trial to satisfy right to defense under ECHR Article 6(3)(c): Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Verfahrensrechte öffentliche Verhandlung Rechtsgutachten strafrechtliches Revisionsverfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verletzung des Verfahrensgrundrechts eines Angeklagten auf Verteidigung: Durchführung einer Revisionshauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers; notwendige Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger bei dessen - angekündigten - Ausbleiben im Termin

[LEITSATZ]

Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen des Art. 6 Absatz 3 Buchst. c MRK nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK zu wahren.

[TENOR]

Der Termin vom 26. November 2014 wird aufgehoben.

1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C. :

Mittwoch, 7. Januar 2015, 11.00 Uhr.

2. Für den Angeklagten C. wird Herr Rechtsanwalt H. aus F. zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestimmt.

[GRUENDE]

In der Hauptverhandlung des Senats am 20. August 2014 ist für den Angeklagten R. der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. aus B. H. erschienen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten C. , Herr Rechtsanwalt H. , hatte mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass er zur Hauptverhandlung nicht anreisen werde; das Schreiben lag dem Senat erst am 20. August 2014 vor.

Der Senat hat die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil der Angeklagte C. nicht verteidigt war.

Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen).

Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügt die bisherige Praxis, wonach zahlreiche Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in Hauptverhandlungen, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung ergehen kann, ohne jegliche Vertretung und - bei regelmäßiger Abwesenheit des Angeklagten selbst - jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen. Das gilt vor allem bei Hauptverhandlungen über Revisionen der Staatsanwaltschaft oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen des Angeklagten gelten.

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann.

Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur Revisionshauptverhandlung erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Angeklagten, nicht mit Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten belastet zu werden, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des § 140 StPO nicht an.

Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern.

Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er hinzunehmen.

Karlsruhe, den 25. September 2014

Bundesgerichtshof

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats

Prof. Dr. Fischer