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XII ZB 75/23 ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB75.23.0 KI-generiert

Guardianship appeal: obligation to conduct personal hearing before appointing guardian when new expert opinion is relied upon and refusal of coercive attendance lacks justification

Geschäftsnummer XII ZB 75/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) overturned the decision of the Landgericht Saarbrücken and remanded the case, finding in favor of the individual challenging the guardianship order. The dispute arose in a guardianship proceeding where the lower court had dismissed the individual's appeal against a guardianship appointment without holding a personal hearing, despite the individual's unexcused absence from a scheduled hearing and the court's reliance on a new expert opinion. The BGH held that under § 278 Abs. 1 and § 68 Abs. 3 FamFG, a personal hearing in the appellate stage is mandatory when a new expert opinion forms the basis of the decision, and the court may only dispense with it under § 34 Abs. 3 FamFG if all non-coercive measures to contact the individual (including visiting their usual environment) have failed and coercive attendance is disproportionate. The lower court erred by failing to attempt an in-environment interview or adequately justify why coercive attendance was unreasonable.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 3 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG; Guardianship appeal: obligation to conduct personal hearing before appointing guardian when new expert opinion is relied upon and refusal of coercive attendance lacks justification: The dispute arose in a guardianship proceeding where the lower court had dismissed the individual's appeal against a guardianship appointment without holding a personal hearing, despite the individual's unexcused absence from a scheduled hearing and the court's reliance on a new expert opinion. The BGH held that under § 278 Abs. 1 and § 68 Abs. 3 FamFG, a personal hearing in the appellate stage is mandatory when a new expert opinion forms the basis of the decision, and the court may only dispense with it under § 34 Abs. 3 FamFG if all non-coercive measures to contact the individual (including visiting their usual environment) have failed and coercive attendance is disproportionate. The lower court erred by failing to attempt an in-environment interview or adequately justify why coercive attendance was unreasonable.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung Familienvormundschaft Sachverständigengutachten Prozessleitung Vormund Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 5 FamFG

Basis for the order to set aside the lower court's decision.

§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

Procedural basis for the remittal of the case to the lower court for renewed examination.

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Volltext

Betreuungssache: Beendigung des Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung durch das Beschwerdegericht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen bei dessen unentschuldigtem Fernbleiben vom Anhörungstermin

[LEITSATZ]

Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21, FamRZ 2022, 379).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie.

Die Betroffene wird von ihrem geschiedenen Ehemann in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Nachdem in diesem Verfahren die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen zweifelhaft geworden war, regte die Verfahrensbevollmächtigte des geschiedenen Ehemannes die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung an, um das Verfahren weiterführen zu können. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren mit dem Ex-Ehemann der Betroffenen“ bestellt. Nachdem die Betroffene Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene mehrfach vergeblich zur Anhörung geladen. Schließlich hat es die Beschwerde ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreis lägen vor. Die Betroffene leide unter einer wahnhaften Störung sowie einer Zyklothymia. Daraus folge eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Die wahnhafte Störung des Denkens führe zur Verkennung der Realität und zur Minderung der Kritikfähigkeit und erlaube keine freie Willensbildung mehr in den wahnhaft besetzten Themenbereichen. Dass die Betroffene der Betreuung widersprochen habe, sei unschädlich. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei die Betroffene aufgrund der wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Daher sei ihr entgegenstehender Wille unbeachtlich.

Von der Bestimmung eines erneuten Anhörungstermins sei abgesehen worden. Die Betroffene habe durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie auch einer erneuten Ladung nicht Folge leisten werde. Eine zwangsweise Vorführung zur Anhörung erscheine unverhältnismäßig.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte.

a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 4 mwN). Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen regelmäßig neue Erkenntnisse iSd § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, und es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon deshalb eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 6 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312 Rn. 11 mwN).

b) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung außer auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. H. gestützt. Deshalb war eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderlich, wie auch das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat.

c) Das Beschwerdegericht konnte seine Entscheidung, von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abzusehen, nicht mit Erfolg auf § 34 Abs. 3 FamFG stützen.

aa) Da die Anhörung in Betreuungssachen nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht, wenn der Betroffene zu einem festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheint, grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21 - FamRZ 2022, 379 Rn. 13 mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat nach dem teilweise unentschuldigten Fernbleiben der Betroffenen bereits keinen Versuch unternommen, diese nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören.

Zudem lassen sich dem angefochtenen Beschluss keine ausreichenden Erwägungen dazu entnehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling

Günter

Nedden-Boeger

Krüger

Pernice