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XII ZB 492/11 KI-generiert

Formulation of pension equalization for professional pension schemes: Transfer of point values and citation of statutory version in the judgment

Geschäftsnummer XII ZB 492/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal filed by the professional pension fund, upholding the lower court's order for an internal division of pension rights while correcting the operative part to specify the transfer of 5.7463 annual point values rather than a monthly Euro amount. The dispute concerned the proper formulation of a pension equalization judgment during divorce, specifically challenging whether the transfer should be quantified in monetary terms or the system's specific valuation metric and whether the specific statutory version date needed to be included in the judgment's decree. Relying on the Pension Equalization Act (VersAusglG), the court held that the equalization must be executed in the reference value specific to the pension system—in this case, the point values earned through contributions during the marriage—rather than a generic monetary sum, and that citing the exact statutory version and the reference date of the end of the marriage period in the judgment is necessary to precisely define the content of the transferred rights without fixing their value statically.

Legislator-Regeste

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Formulation of pension equalization for professional pension schemes: Transfer of point values and citation of statutory version in the judgment: Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.

Schlagwörter

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Vorsorgeausgleich bei Scheidung Vorsorgebeiträge Scheidungsurteil Streitwert Bewertungsstichtag gesetzlicher Anspruch

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten: Tenorierung bei Bemessung der maßgeblichen Bezugsgröße in Punktwerten

[LEITSATZ]

Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer 8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem Satzungsstand vom 1. September 2009 übertragen."

Beschwerdewert: 1.230 €

[GRUENDE]

I. Auf den am 27. Mai 2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es unter anderem das bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung, mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich sei der Punktwert des Versorgungsanrechts und nicht der Monatsbetrag in Euro anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des Altersruhegelds. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der Sächsischen Ärzteversorgung die zugrunde liegenden Punkte ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt" werde. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrundeliege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe einer späteren Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der Dynamik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des Versorgungsanrechts geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen hat.

a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind.

Gemäß § 10 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).

Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen.

Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht daher "monatliche Punktwerte" übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926 Punktwerte, so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind.

Auch ist der weiter aufgenommene Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das Oberlandesgericht nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 € hinweist.

b) Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.

Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwaigen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30).

Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.

c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).

Dose Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Botur