Participation of a relative in guardianship appeal proceedings: requirement of benefit to the ward
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's request for participation in the appellate proceedings, ruling that the son of the affected individual was not to be included as a party. The case concerned a legal complaint against a lower court decision regarding the appointment of a legal guardian, where the applicant, a close relative, sought to intervene. The court held that participation is only permitted if it serves the well-understood interest of the affected person and is substantively appropriate and procedurally efficient; since the appellate review is limited to legal errors without new fact-finding, the court determined that the relative's participation would not contribute to the efficient resolution of the case in the affected person's interest. The decision relied on § 7(3) and § 274(4) No. 1 of the Family Matters Act (FamFG), interpreting the requirement for participation in the interest of the affected person to exclude routine involvement of relatives in purely legal review stages.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 Abs. 3 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG; Participation of a relative in guardianship appeal proceedings: requirement of benefit to the ward: Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.
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KI-generiertVolltext
Bestellung eines Betreuers: Anspruch eines Angehörigen auf Beteiligung an Rechtsbeschwerdeverfahren
[LEITSATZ]
Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.
[TENOR]
Der Antrag des Antragstellers auf Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.
1. Gemäß § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand haben (§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffenen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).
2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Er gehört zwar als Sohn des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreuungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Beteiligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 8; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).
Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antragsteller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich.
Guhling
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Günter
Nedden-Boeger
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