Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 346/10 KI-generiert

Applicability of specific fee schedule for commitment proceedings in legal aid cases

Geschäftsnummer XII ZB 346/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Division (XII Civil Senate) rejected the attorney's objection and upheld the lower official's decision to limit the procedural fee to €172, plus statutory surcharges, effectively denying the claimed higher rate. The dispute concerned the correct fee schedule for an attorney appointed under legal aid to represent a committed patient in a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against a care-based commitment decision, where the attorney argued for the higher fee applicable to family law appeals under No. 3208 VV RVG in conjunction with Preamble 3.2.2 No. 1b. The court ruled that commitment proceedings under § 312 of the Code of Civil Procedure in Family Matters and Proceedings in Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG) fall under the special regulation No. 6300 VV RVG, which applies to matters of deprivation of liberty, and explicitly noted that the term "family matters" in the opposing fee regulation does not include the voluntary jurisdiction matters governed by Books 3 to 8 of the FamFG.

Legislator-Regeste

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§ 56 Abs. 1 RVG, § 78 Abs. 1 FamFG, § 415 FamFG, § 312 FamFG, § 111 FamFG; Applicability of specific fee schedule for commitment proceedings in legal aid cases: The dispute concerned the correct fee schedule for an attorney appointed under legal aid to represent a committed patient in a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against a care-based commitment decision, where the attorney argued for the higher fee applicable to family law appeals under No. 3208 VV RVG in conjunction with Preamble 3.2.2 No. 1b. The court ruled that commitment proceedings under § 312 of the Code of Civil Procedure in Family Matters and Proceedings in Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG) fall under the special regulation No. 6300 VV RVG, which applies to matters of deprivation of liberty, and explicitly noted that the term "family matters" in the opposing fee regulation does not include the voluntary jurisdiction matters governed by Books 3 to 8 of the FamFG.

Schlagwörter

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amtliche Entschädigung Kostenauflage Gerichtsgebühr Zivilprozessrecht familienrechtliches Verfahren amtlicher Gebührentarif
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 56 Abs. 1 RVG

Procedural basis cited in the dispositive for determining the admissibility of the objection against the office clerk's decision.

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Volltext

Vergütung des Verfahrenskostenhilfeanwalts in einer Unterbringungssache

[LEITSATZ] Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, V ZB 309/10, juris).

[TENOR] Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE] I.

1

Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.

2

Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr. 6300 RVG in Höhe von 172 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.

3

1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nicht nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG, sondern nach Nr. 6300 VV RVG.

4

Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 €. Diese Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beigeordnet wird.

5

Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG nicht erwähnt und insbesondere nicht von Nr. 1 b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb die in Buch 3 bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssachen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, S. 223), gelte sie ebenfalls im Rahmen der Nr. 1 b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nr. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.

6

2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an. Für Unterbringungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Denn nach der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur