Competent court for legal aid in enforcement of surrender obligations under insolvency opening order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator’s appeal, confirming that the district court lacked jurisdiction and upholding the denial of legal aid, while granting the administrator reinstatement in the missed appeal deadlines. The dispute concerned whether the local court of general jurisdiction or the insolvency court was the competent enforcement court to grant legal aid for the seizure of a vehicle from the debtor under the insolvency opening order. The court ruled that the insolvency court serves as the special enforcement court under Section 148(2) of the Insolvency Code, displacing the general rules of the Code of Civil Procedure, and therefore qualifies as the competent court for enforcement matters and associated legal aid applications under Section 117(1) Sentence 3 of the Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 148 Abs. 2 InsO, § 766 ZPO; Competent court for legal aid in enforcement of surrender obligations under insolvency opening order: The dispute concerned whether the local court of general jurisdiction or the insolvency court was the competent enforcement court to grant legal aid for the seizure of a vehicle from the debtor under the insolvency opening order. The court ruled that the insolvency court serves as the special enforcement court under Section 148(2) of the Insolvency Code, displacing the general rules of the Code of Civil Procedure, and therefore qualifies as the competent court for enforcement matters and associated legal aid applications under Section 117(1) Sentence 3 of the Code of Civil Procedure.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzverfahren: Zuständiges Gericht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters aus dem Eröffnungsbeschluss
[LEITSATZ] Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.
[TENOR] Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
[GRUENDE] I.
1
Der Vollstreckungsgläubiger und Rechtsbeschwerdeführer (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem am 1. März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er beabsichtigt, ein Fahrzeug des Schuldners zur Masse zu ziehen und zu verwerten. Der Schuldner hat auf Anfragen nicht reagiert, auch nicht auf das Angebot, das Fahrzeug gegen Zahlung von 300 € aus der Masse zu übernehmen.
2
Der Verwalter hat bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht beantragt, unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung zu beauftragen. Das Vollstreckungsgericht hat seine Zuständigkeit verneint und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vollstreckungsauftrag erreichen.
II.
3
Dem Verwalter ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.
III.
4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.
5
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Das ist hier das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis der Vorschrift des § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Nach § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen; § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO; denn auch im Regelfall einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 148 Abs. 2 InsO gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape