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VII ZB 64/13 KI-generiert

Application of civil procedure form requirements to judicial search warrants in administrative tax enforcement

Geschäftsnummer VII ZB 64/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower courts' decisions, ruling in favor of the tax authority and remanding the case for renewed review, explicitly prohibiting the district court from rejecting the application on the grounds previously cited. The dispute arose during administrative enforcement proceedings where the creditor applied to the court for a judicial warrant to search the debtor's residence after repeated failed attempts to locate the debtor, but the district court and appellate court dismissed the application as procedurally defective for not using the mandatory official application forms prescribed by the Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV). The BGH held that the strict form requirements of § 758a Abs. 6 ZPO in conjunction with §§ 1, 3 ZVFV do not apply to applications for judicial search warrants in administrative enforcement under § 287 Abs. 4 AO, noting that § 287 AO constitutes an independent regulation that does not explicitly incorporate the civil procedure code's form rules, and that the statutory forms are not tailored for use by tax authorities.

Legislator-Regeste

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§ 758a Abs. 6 ZPO, § 287 Abs. 4 AO, § 758a ZPO, § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO, § 758a Abs. 1 ZPO, § 287 AO; Application of civil procedure form requirements to judicial search warrants in administrative tax enforcement: The dispute arose during administrative enforcement proceedings where the creditor applied to the court for a judicial warrant to search the debtor's residence after repeated failed attempts to locate the debtor, but the district court and appellate court dismissed the application as procedurally defective for not using the mandatory official application forms prescribed by the Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV). The BGH held that the strict form requirements of § 758a Abs. 6 ZPO in conjunction with §§ 1, 3 ZVFV do not apply to applications for judicial search warrants in administrative enforcement under § 287 Abs. 4 AO, noting that § 287 AO constitutes an independent regulation that does not explicitly incorporate the civil procedure code's form rules, and that the statutory forms are not tailored for use by tax authorities.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Vollstreckungsverfahren Durchsuchungsbefehl Steuerjustizbehörde Steuerverfahren Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 758a Abs. 6 ZPO
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m.
§ 287 Abs. 4 AO
§§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.
§ 758a ZPO
Mithin müssten auch die Voraussetzungen des § 758a ZPO eingehalten werden.
§ 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO
6 ZPO müsse der Antragsteller sich der nach § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO eingeführten Formulare bedienen.
§ 758a Abs. 1 ZPO
Nach §§ 1, 3 ZVFV seien Formulare für den Antrag nach § 758a Abs. 1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich erklärt worden.
§ 287 AO
§ 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT-Drucks.
§ 287 Abs. 4 Satz 3 AO
§ 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung.
§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO
Procedural basis cited in the dispositive for the remand of the case to the lower court for renewed decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the remand of the case to the lower court for renewed decision.

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Volltext

Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

[LEITSATZ]

Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

[TENOR]

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Riesa vom 10. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

[GRUENDE]

I. Der durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betreibt wegen Steuerrückständen die Verwaltungsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Nachdem diese von dem Vollziehungsbeamten trotz Terminsetzung wiederholt nicht angetroffen worden war, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1824-1826) bedient.

Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von dem Gläubiger zu Recht die Verwendung der in § 1 ZVFV vorgesehenen Formulare verlangt. Nach § 287 Abs. 4 AO richte sich der Erlass der Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die Voraussetzungen des § 758a ZPO eingehalten werden. Nach § 758a Abs. 6 ZPO müsse der Antragsteller sich der nach § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO eingeführten Formulare bedienen. Nach §§ 1, 3 ZVFV seien Formulare für den Antrag nach § 758a Abs. 1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich erklärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder Finanzämter sich dieses Formulars nicht bedienen sollen.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

Ein Antrag der Finanzverwaltung ist - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 37/13 entschieden hat -, nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der ZVFV bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO (so auch LG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 34 T 134/13, juris Rn. 6; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG Leipzig, BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August 2013 - 431 M 12863/13, juris Rn. 9 ff.; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.).

§ 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT-Drucks. 13/9088, S. 25). Er beinhaltet eine eigenständige, neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 AO, §§ 295, 308, 309, 314, 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO, hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung, nicht hingegen das der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist jedoch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.

Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung benennt die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO, nicht hingegen diejenige nach § 287 AO (BR-Drucks. 326/12, S. 1). Das Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag der Finanzbehörden zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma", nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vorgegebenen Textbaustein: "(...) der zuständige Gerichtsvollzieher (...)". Eine Möglichkeit, stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Formular nicht vor.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

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