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NotZ (Brfg) 11/14 KI-generiert

Inadmissibility of appeal to BGH against interim relief orders in administrative notary cases

Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 11/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the notary's appeal and his application for leave to appeal as inadmissible, leaving the Oberlandesgericht's decisions dismissing his request for interim relief in force. The dispute concerned a notary's challenge to an administrative act of temporary removal from office (*vorläufige Amtsenthebung*), specifically targeting the appellate court's refusal to order the suspensive effect of his action for annulment. The court ruled that no further legal remedy lies to the Bundesgerichtshof against interlocutory orders in proceedings concerning interim legal protection (*einstweiliger Rechtsschutz*), distinguishing these from final judgments on the merits. The decisive legal basis is the interpretation of § 111d BNotO, which limits appeals to final, partial, and ground judgments, combined with the doctrine that summary examinations regarding sufficient indications for removal under § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO within an interim suspension procedure under § 54 Abs. 1 Satz 2 BNotO do not constitute a decision on the substantive main issue.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of appeal to BGH against interim relief orders in administrative notary cases: Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den anzufechtenden Beschlüssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidungen in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der Antrag des Klägers ist, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 Satz 1 BNotO benannt.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Notar Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Disziplinarverfahren Klage auf Abberufung

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 186, 164
Juli 2010, NotZ 5/10, BGHZ 186, 164).
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Volltext

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Amtsenthebung

[LEITSATZ]

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, BGHZ 186, 164).

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen die Beschlüsse des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 und vom 18. August 2014 zuzulassen, und seine Beschwerden gegen diese Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 5.000 €

[GRUENDE]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die anzufechtenden Beschlüsse ist unstatthaft, da dieses Rechtsmittel den Beteiligten gemäß § 111d Satz 1 BNotO nur gegen Endurteile, einschließlich der Teil- und Grundurteile sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit, zusteht. Vorliegend hat das Oberlandesgericht jedoch durch Beschluss entschieden. Überdies sind die Entscheidungen im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige Amtsenthebung des Klägers ergangen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem, wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 7 mwN), weshalb auch die Beschwerden des Klägers unzulässig sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den anzufechtenden Beschlüssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidungen in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der Antrag des Klägers ist, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 Satz 1 BNotO benannt.

Dass sich das Oberlandesgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO befasst hat, bedeutet nicht die Bescheidung der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO erforderlich (z.B. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 54 Rn. 11). Ob solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung gebotenen summarischen Prüfung.

Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht, dass lediglich Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sind.

Galke Herrmann v. Pentz

Strzyz Brose-Preuß