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II ZR 70/23 ECLI:DE:BGH:2024:160424BIIZR70.23.0 KI-generiert

Invalidity of interlocutory dismissal where first-instance court failed to warn before deviating from preliminary legal view

Geschäftsnummer II ZR 70/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) quashed the appellate decision, finding that the plaintiffs prevailed on their complaint for non-admission, and remanded the case to the Munich Higher Regional Court for a new hearing and decision. The dispute involved former shareholders of a limited liability partnership suing for a separation allowance, where the lower court had dismissed the claim but the appellate court initially rejected the appeal via interlocutory order, effectively rendering the plaintiffs' amended claims ineffective. The BGH held that the appellate court violated the right to be heard by refusing to allow the appeal to be heard on the merits through a panel of three judges; specifically, the lower court’s failure to issue a warning before deviating from its preliminary legal indication regarding the timing of the shareholders' exit prohibited the appellate court from dismissing the appeal solely on the basis that the original judgment was obviously correct. Consequently, the BGH ordered the new instance to evaluate the amended claims, which were deemed admissible as they were necessary due to the lower court’s procedural error, while also noting the applicability of trust and good faith principles regarding the defendants' acknowledgment of the termination.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 314 Abs. 3 BGB, § 524 ZPO, § 524 Abs. 4 ZPO; Invalidity of interlocutory dismissal where first-instance court failed to warn before deviating from preliminary legal view: The dispute involved former shareholders of a limited liability partnership suing for a separation allowance, where the lower court had dismissed the claim but the appellate court initially rejected the appeal via interlocutory order, effectively rendering the plaintiffs' amended claims ineffective. The BGH held that the appellate court violated the right to be heard by refusing to allow the appeal to be heard on the merits through a panel of three judges; specifically, the lower court’s failure to issue a warning before deviating from its preliminary legal indication regarding the timing of the shareholders' exit prohibited the appellate court from dismissing the appeal solely on the basis that the original judgment was obviously correct. Consequently, the BGH ordered the new instance to evaluate the amended claims, which were deemed admissible as they were necessary due to the lower court’s procedural error, while also noting the applicability of trust and good faith principles regarding the defendants' acknowledgment of the termination.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Zivilurteil Haftung des Aktionärs Verletzung von Verfahrensrechten Ehetrennung Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 522 Abs. 2 ZPO
Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte.
§ 544 Abs. 9 ZPO
Procedural rule applied in the dispositive to quash the appealed decision and remand the case to the appellate court for a new hearing.
Art. 103 Abs. 1 GG
Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
§ 314 Abs. 3 BGB
§ 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen worden, nachdem sie von dem Kündigungsgrund bereits mit Vollzug einer einstweiligen Verfügung am 16.
§ 524 ZPO
Die von den Klägern im zweiten Rechtszug vorgenommenen, hilfsweise auf spätere Ausscheidenszeitpunkte abstellende Klageerweiterungen seien mit Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 524 ZPO analog wirkungslos.
§ 524 Abs. 4 ZPO
2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 6.
§ 286 Abs. 1 ZPO
Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gericht sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu bilden hat (§ 286 Abs. 1 ZPO).
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil ihre unterbliebene Geltendmachung im ersten Rechtszug auf der Hinweispflichtverletzung des Landgerichts beruht.

Zitierte Rechtsprechung

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§ 544 Abs. 9 ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to quash the appealed decision and remand the case to the appellate court for a new hearing.

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Volltext

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei Klageänderung

[LEITSATZ]

Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte.

[TENOR]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 1.490.000 €

[GRUENDE]

I. Die Kläger und die Beklagten zu 1 bis 4 waren Gesellschafter der Beklagten zu 5, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung i.L., die durch Verschmelzung dreier Patentanwaltskanzleien entstanden ist. Am 15. Juli 2016 erklärten die Kläger und die Beklagten zu 1 bis 4, dass das Ausscheiden ersterer zur Eintragung in das "Handelsregister" angemeldet werde und erteilten dem ihre Unterschriften beglaubigenden Notar entsprechende Verfahrensvollmacht. Am 26. Juli 2016 wurde das Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 im Partnerschaftsregister eingetragen.

Die Parteien streiten, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, darüber, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Kläger aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden sind und in welcher Höhe die Kläger deswegen abzufinden sind.

Das Landgericht hat den Parteien den Hinweis erteilt, dass es "in einer vorläufigen Einschätzung" von einem Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft zum 31. Mai 2016 ausgehe. Die Kläger haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden sind, und die Beklagten zu verurteilen, ein auf diesen Zeitpunkt berechnetes Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen sowie hilfsweise dazu Stufenklage erhoben, deren erste Stufe auf die Erteilung von Auskünften in dem Zeitraum bis zum 31. Mai 2016 gerichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts offensichtlich zutreffend sei. Das Landgericht habe die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass ein Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 mit Ablauf des 31. Mai 2016 nicht festgestellt werden könne. Eine Kündigung der Gesellschaft durch die Kläger vom 28. Mai 2016 sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen worden, nachdem sie von dem Kündigungsgrund bereits mit Vollzug einer einstweiligen Verfügung am 16. März 2016 Kenntnis erlangt hätten, mit der ihnen jegliches rechtsgeschäftliche Handeln für die Beklagte zu 5 untersagt worden sei. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Das Landgericht habe vor Urteilsfällung nicht auf seine vom erteilten Hinweis abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil das Landgericht seine Rechtsauffassung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet habe und die Beklagten ihr im Folgenden inhaltlich entgegengetreten seien. Die von den Klägern im zweiten Rechtszug vorgenommenen, hilfsweise auf spätere Ausscheidenszeitpunkte abstellende Klageerweiterungen seien mit Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 524 ZPO analog wirkungslos.

2. Das Berufungsgericht hat damit in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). Es hat trotz Unterbleibens eines im ersten Rechtszug nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises den Klägern durch die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit abgeschnitten, im Berufungsrechtszug sachdienliche, der geänderten und vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung des Landgerichts angepasste Anträge zu stellen.

a) Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung als solche hindert das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, MDR 2017, 50 Rn. 14 mwN). Dem Berufungsgericht ist es aber dann verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - VII ZR 47/13, NJW 2016, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 14; Beschluss vom 6. Juni 2023 - XI ZR 199/22, juris Rn. 14).

b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Landgericht nicht zu einem Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung verpflichtet gewesen sei.

aa) Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12, NJW 2014, 2796 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZR 235/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. November 2019 - IX ZR 8/19, NZI 2020, 65 Rn. 5).

bb) Dies hat das Landgericht versäumt. Es ist in seinem Urteil abweichend von dem zuvor erteilten Hinweis davon ausgegangen, dass die Kläger nicht mit Ablauf des 31. Mai 2016 aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der hiernach gebotene Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht seine Rechtsauffassung in dem Hinweis ausdrücklich als vorläufig bezeichnet hatte. Hierbei handelt es sich um nichts weiter als eine Selbstverständlichkeit, insofern jede Meinungsbildung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorläufigen Charakter hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gericht sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu bilden hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). Auch der Umstand, dass die Beklagten im Folgenden der im Hinweis mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts inhaltlich entgegengetreten sind, war hier nicht geeignet, den durch den Hinweis gesetzten prozessualen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger schon aufgrund des Beklagtenvortrags davon ausgehen mussten, dass das Gericht nicht mehr an seiner zuvor geäußerten Auffassung festhalten werde. Der Umstand allein, dass ein Gesichtspunkt streitig und entscheidungserheblich ist, genügt hierfür entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.

c) Auf dieser Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die Entscheidung. Im Urteilsverfahren hätte das Berufungsgericht von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen (kein Ausscheiden zum 31. Mai 2016) über die auf spätere Ausscheidenszeitpunkte bezogenen Hilfsanträge der Kläger entscheiden müssen. Die Antragstellung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO) und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind, selbst wenn sie neu wären, gemäß § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil ihre unterbliebene Geltendmachung im ersten Rechtszug auf der Hinweispflichtverletzung des Landgerichts beruht.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass § 314 Abs. 3 BGB, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint ("Kündigungsfrist von drei Tagen unangemessen kurz"), keine Kündigungsfrist regelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160, 2161, auch zur angemessenen Frist). Zudem wird das Berufungsgericht selbst dann, wenn es sich nicht davon überzeugen kann, dass die Kläger aufgrund einer Vereinbarung Ende Mai 2016 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, in Betracht zu ziehen haben, ob die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch die etwaige Unwirksamkeit der Kündigung zum 31. Mai 2016 geltend machen können, nachdem sie unter anderem mit Schreiben vom 8. Juni 2016 selbst die Wirksamkeit der Kündigung eingeräumt haben und zeitnah an der Anmeldung des Ausscheidens der Kläger zum Partnerschaftsregister mitgewirkt haben.

Born

B. Grüneberg

V. Sander

von Selle

Adams