Guardianship: Invalidity of legal aid attorney’s mandate derived from procedural assistant rather than statutory representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's decision approving the physical restraint measures in force. The dispute arose in guardianship proceedings where a legal aid lawyer (Verfahrenspfleger) had appointed a specialized attorney to file an appeal against the approval of bed restraints and side rails for a protected person, despite both the guardian and the protected person having indicated no objection to the measures. The decisive legal issue was the validity of the attorney's mandate, established under the Family Court Proceedings Act (FamFG). The court ruled that a legal aid lawyer appointed by the court does not act as a statutory representative with the authority to bind the protected person or grant procedural power of attorney. Consequently, because the attorney's mandate derived solely from the unauthorized legal aid lawyer rather than directly from the competent protected person, the appeal lacked the required valid representation and was rejected as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 81 FamFG, § 10 Abs. 4 FamFG, § 11 Satz 4 FamFG, § 316 FamFG, § 1902 BGB; Guardianship: Invalidity of legal aid attorney’s mandate derived from procedural assistant rather than statutory representative: The dispute arose in guardianship proceedings where a legal aid lawyer (Verfahrenspfleger) had appointed a specialized attorney to file an appeal against the approval of bed restraints and side rails for a protected person, despite both the guardian and the protected person having indicated no objection to the measures. The decisive legal issue was the validity of the attorney's mandate, established under the Family Court Proceedings Act (FamFG). The court ruled that a legal aid lawyer appointed by the court does not act as a statutory representative with the authority to bind the protected person or grant procedural power of attorney. Consequently, because the attorney's mandate derived solely from the unauthorized legal aid lawyer rather than directly from the competent protected person, the appeal lacked the required valid representation and was rejected as inadmissible.
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KI-generiertCited in the dispositive to assign the out-of-court costs of the appeal to the appellant.
Volltext
Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen durch den von dem Verfahrenspfleger beauftragten Rechtsanwalt
[LEITSATZ]
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013, XII ZB 270/13 - juris).
[TENOR]
Die im Namen des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8. Januar 2014 eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 ff.). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt (§ 81 FamFG).
Beschwerdewert: 5.000 €
[GRUENDE]
I. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Betreuerin) auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroffenen mittels Bauchgurts im Bett sowie der Anbringung von Bettgittern und Gitterschutzmatten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragten Maßnahmen für längstens ein Jahr genehmigt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet und "namens und im Auftrag des Betroffenen" gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Betreuerin des Betroffenen mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten Fixierungsmaßnahmen wenden würden. Auf Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevollmächtigt worden sei, und dies anwaltlich versichert.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen hat.
1. Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 - XII ZB 317/10 - BtPrax 2010, 234 Rn. 2).
2. Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig.
Nachdem die Betreuerin mitgeteilt hat, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand für den Senat Anlass, trotz der Regelung in § 11 Satz 4 FamFG zu prüfen, ob der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretenen Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. Prütting/Helms/Jennissen FamFG 3. Aufl. § 11 Rn. 15).
Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts vorzutragen, hat der für den Betroffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Beteiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach diesem Vorbringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den - gemäß § 316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornherein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 7). Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 ff. mwN). Die Beteiligte zu 1 konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilen.
Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen auftretende Rechtsanwalt hat ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betroffenen" Rechtsbeschwerde eingelegt.
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling