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V ZR 112/21 ECLI:DE:BGH:2021:091221BVZR112.21.0 KI-generiert

WEG transition case: Streitwert calculation for appeals filed after November 30, 2020, governed by ZPO value provisions rather than § 49a GKG aF

Geschäftsnummer V ZR 112/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the appellant’s non-admission complaint against the lower court’s refusal to permit revision, ordering the appellant to bear the costs and establishing the appeal’s subject matter value at 20,000 euros. The dispute concerned a condominium law transition case where an appeal was filed after November 30, 2020, involving a claim for injunctive relief or removal regarding common property. The court ruled that for such transition cases filed after the effective date of the new Condominium Act, the subject matter value is determined by the Civil Procedure Code’s value provisions rather than the old GKG provision, provided the case does not involve a specific ruling challenge where the old rule applies to avoid valuation contradictions. Applying this, the court calculated the defendant’s interest in defending against the claim at 40,000 euros but capped the dispute value at 20,000 euros, which represented the lower amount between the full interest and the original first-instance value determined under the old statutory cap.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 49a GKG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO; WEG transition case: Streitwert calculation for appeals filed after November 30, 2020, governed by ZPO value provisions rather than § 49a GKG aF: Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Streitwert Bewertungsstichtag Verzugszinsberechnung Zivilprozessordnung gemeinschaftlicher Teil Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG
November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl.
§ 49a GKG
1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30.
§ 543 Abs. 2 ZPO
Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
§ 97 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
§ 3 ZPO
Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs.
§ 47 Abs. 2 GKG
1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs.
§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG
2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wohnungseigentumssache: Streitwertbemessung bei Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung in einem Übergangsfall

[LEITSATZ]

In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentums-rechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

[GRUENDE]

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Soweit in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG aF im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19). Die in § 49 GKG enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränken sich jedoch auf Beschlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art sind nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 92; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 37), und es gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG.

b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6). Diese schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 40.000 €. Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Amtsgericht hat den Streitwert allein anhand des (einfachen) Interesses der Kläger mit 4.000 € bemessen. Richtigerweise sind aber 20.000 € anzusetzen, weil das fünffache Klägerinteresse unter dem hälftigen Gesamtinteresse liegt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Dieser Wert ist daher im Ergebnis festzusetzen.

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

Stresemann

Brückner

Göbel

Malik

Laube