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VII ZR 228/22 ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR228.22.0 KI-generiert

Right to be heard under § 321a ZPO: failure to demonstrate a violation when merely substituting alternative legal assessment for court's ruling

Geschäftsnummer VII ZR 228/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (7th Civil Senate) dismissed the defendant's motion for rehearing (Anhörungsrüge) at the defendant's expense, upholding the lower court's judgment of August 17, 2023. The dispute concerned a civil matter where the defendant challenged the appellate court's legal assessment, arguing that its substantive arguments had been ignored. The court ruled that the preconditions under § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO were not met, finding that the defendant merely substituted its own divergent legal interpretation for that of the court without demonstrating a violation of the right to be heard, as the court had fully discussed the legal situation during the oral hearing.

Legislator-Regeste

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Right to be heard under § 321a ZPO: failure to demonstrate a violation when merely substituting alternative legal assessment for court's ruling: Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Auslegung von Urteilen Streitgegenstand Rechtsmissbrauch materielle Begründung Beweislosigkeit
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Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.

Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris).

Pamp

Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Sacher