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V ZR 39/23 ECLI:DE:BGH:2023:251023BVZR39.23.0 KI-generiert

Effectiveness of partial judicial extension of appeal-pleading deadline: Objective content of order determines deadline end date

Geschäftsnummer V ZR 39/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's non-acceptance complaint, thereby upholding the Landgericht Berlin's ruling that the defendant's appeal was inadmissible due to a failure to meet the deadline for stating grounds of appeal. The dispute concerned a property owners' association suing a resident for 1,096.47 EUR, where the defendant argued that the appeal was timely because the first-instance judgment had not been validly served to her legal counsel and her requested one-month extension of the deadline should have been granted. The BGH held that the appeal was filed late relative to the court-granted extension, which explicitly set the deadline for November 6, 2020, despite the defendant's request for November 9, 2020. The decisive legal basis is that the objective content of the court's extension order is determinative; if the court sets a specific end date, the exact start of the extended period is irrelevant, and a partial extension implicitly rejects the request for a longer period, meaning the validity of the initial service or the timeliness of the extension application does not cure the subsequent failure to file within the specifically ordered deadline.

Legislator-Regeste

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§ 101 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO; Effectiveness of partial judicial extension of appeal-pleading deadline: Objective content of order determines deadline end date: The dispute concerned a property owners' association suing a resident for 1,096.47 EUR, where the defendant argued that the appeal was timely because the first-instance judgment had not been validly served to her legal counsel and her requested one-month extension of the deadline should have been granted. The BGH held that the appeal was filed late relative to the court-granted extension, which explicitly set the deadline for November 6, 2020, despite the defendant's request for November 9, 2020. The decisive legal basis is that the objective content of the court's extension order is determinative; if the court sets a specific end date, the exact start of the extended period is irrelevant, and a partial extension implicitly rejects the request for a longer period, meaning the validity of the initial service or the timeliness of the extension application does not cure the subsequent failure to file within the specifically ordered deadline.

Schlagwörter

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Urteile zur Prüfung der Gültigkeit gesetzliche Verfahrensfrist E-Justice verspätetes Fristerstreckungsgesuch Eintritt der Rechtskraft Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO

Provisions cited in the dispositive to assign the costs of the complaint proceedings to the losing defendant.

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Volltext

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Maßgeblichkeit des Fristendes

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Streithelferin der Klägerin (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000 €.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) 1.096,47 € nebst Zinsen zu zahlen; die Feststellungswiderklage hat es abgewiesen. In dem Termin vor dem Amtsgericht war die Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Das Urteil ist laut Postzustellungsurkunde der Beklagten persönlich am 6. August 2020 durch Niederlegung in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Beklagte hat mit am 7. September 2020, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 (Mittwoch) hat sie beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 9. November 2020 (Montag) zu verlängern. Die Vorsitzende des Berufungssenats hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. November 2020 (Freitag) verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 7. November 2020 bei dem Gericht eingegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten nach Beweisaufnahme durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Beklagte eine Entscheidung in der Sache herbeiführen.

II. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei bis zum 6. November 2020 verlängert worden. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. November 2020 gehabt, weil ihr das erstinstanzliche Urteil bereits am 6. August 2020 zugestellt worden sei. Die Zustellung sei wirksam. Sie habe nicht an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgen müssen. Die in dem Termin vor dem Amtsgericht vorgelegte Vollmacht sei auf die Terminsvertretung beschränkt gewesen und habe Zustellungen nicht erfasst. Die Postzustellungsurkunde erbringe den Beweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch Niederlegung vorgelegen hätten und der Zusteller den Umschlag mit dem Urteil in den richtigen Briefkasten gelegt habe. Die Beklagte habe den Gegenbeweis nicht geführt. Die Beweisaufnahme habe insoweit ein „non liquet“ ergeben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne der Beklagten nicht gewährt werden.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Erreichen einer Wertgrenze nicht erforderlich, da die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde beruht die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ohne Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte persönlich als zulässig angesehen und den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Vorliegen eines Zustellmangels nicht erhoben habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rüge ist unbeachtlich, weil es auf den Beginn der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht ankommt.

a) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist; auf diesen kann sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers grundsätzlich verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, MDR 1999, 561 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2). Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 8). Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Rn. 19). Die gerichtliche Verlängerungsverfügung ist maßgeblich und die Berufung innerhalb der verlängerten Frist zu begründen.

b) Hier ist die Fristverlängerung durch das Berufungsgericht nach ihrem objektiven Inhalt eindeutig. Die Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist zur Begründung der Berufung nur bis zum 6. November 2020 verlängert. Die Beklagte hat die gerichtliche Frist nicht gewahrt. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 9. November 2020 - wie beantragt - hätte verlängern müssen, so dass die Berufungsbegründung dann rechtzeitig eingegangen wäre, kommt es nicht an. Deshalb ist es für die Wahrung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ohne Bedeutung, ob das erstinstanzliche Urteil der Beklagten am 6. August 2020 wirksam zugestellt worden ist; der von dem Berufungsgericht dazu durchgeführten Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils war nur für die Frage relevant, ob die Fristverlängerung rechtzeitig beantragt worden ist. Ob die Frist wirksam verlängert worden ist, obwohl der darauf gerichtete Antrag erst am 7. Oktober 2020 gestellt worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls die verlängerte Frist nicht eingehalten ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau