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VIII ZB 55/23 ECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB55.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of objection to a judgment for lack of mandatory legal representation and failure to substantiate violation of right to be heard

Geschäftsnummer VIII ZB 55/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's objection to a prior decision as inadmissible, ruling that the defendant failed to comply with the mandatory requirement to file through a lawyer authorized to practice before the Federal Court of Justice. This procedural ruling was issued in a civil case where the defendant challenged an earlier panel order, alleging a violation of the right to be heard. The court held that the objection was unenforceable under Section 78(1) sentence 3 of the Code of Civil Procedure due to the lack of proper legal representation, and further determined that the plaintiff did not meet the substantive requirements of Section 321a(2) sentence 5 of the Code of Civil Procedure to demonstrate such a procedural breach; consequently, the original panel decision remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of objection to a judgment for lack of mandatory legal representation and failure to substantiate violation of right to be heard: Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Anwaltszwang Zivilurteil Verbleiberecht Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 27. September 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. August 2023 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Matussek