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IX ZR 2/23 ECLI:DE:BGH:2023:271123BIXZR2.23.0 KI-generiert

Hearing complaint against non-admission of revision: sufficiency of reasoning and limits of Art. 103(1) GG under § 544(6) ZPO

Geschäftsnummer IX ZR 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against a prior decision, ordering the complainant to bear the costs, thereby upholding the lower court's ruling. The dispute concerned a non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) in a civil matter, where the complainant argued that the appellate court failed to properly consider their arguments, violating the constitutional right to be heard. The court held the complaint unfounded, ruling that it is not required to expressly address every individual point of a party's submissions in the reasoning, provided the court has examined whether the arguments meet the criteria for admitting an appeal. The decisive legal basis was Article 103(1) of the Basic Law regarding the right to be heard, interpreted in conjunction with § 544(6) sentence 2 second half-sentence of the Civil Procedure Code (ZPO), which permits omitting a detailed explanation if it does not contribute to clarifying the conditions for admitting a revision, and § 321a(4) sentence 5 ZPO, which mandates only a brief justification for dismissing such hearing complaints.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Hearing complaint against non-admission of revision: sufficiency of reasoning and limits of Art. 103(1) GG under § 544(6) ZPO: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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ZPO-Bestimmung Anspruch auf rechtliches Gehör Revisionsverfahren Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Begründungsdichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Schoppmeyer Schultz Selbmann

Harms Kunnes