Valuation of the amount in dispute for revision admissibility in actions for consent to a tenant replacement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the tenant's complaint against the non-admission of revision, ruling in favor of the landlord regarding the procedural outcome, with the appellate decision of the Berlin Regional Court remaining in force. The dispute concerned the landlord's refusal to consent to a tenant replacement under a tenancy agreement, where the tenant argued the high value of the matter justified access to the supreme court. The court held that the dispute did not exceed the statutory threshold of €20,000 for revision purposes under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, determining that the value of the appeal was limited to the proportionate annual net rent attributable to the specific tenant seeking the switch (approximately €8,729), rather than the total value of the lease or the value of terminating the tenancy, as the core issue was the contractual amendment via consent rather than the existence or termination of the tenancy itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO; Valuation of the amount in dispute for revision admissibility in actions for consent to a tenant replacement: The dispute concerned the landlord's refusal to consent to a tenant replacement under a tenancy agreement, where the tenant argued the high value of the matter justified access to the supreme court. The court held that the dispute did not exceed the statutory threshold of €20,000 for revision purposes under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, determining that the value of the appeal was limited to the proportionate annual net rent attributable to the specific tenant seeking the switch (approximately €8,729), rather than the total value of the lease or the value of terminating the tenancy, as the core issue was the contractual amendment via consent rather than the existence or termination of the tenancy itself.
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KI-generiertServes as the main ground for the decision, establishing the statutory value threshold that the complaint fails to meet, thereby justifying its dismissal as inadmissible.
Cited in the operative order to impose the costs of the legal proceedings on the losing party.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Klage auf Zustimmung zum Mieterwechsel
[TENOR]
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 24. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.789,22 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 8. August 2023 Bezug genommen.
Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach die Entscheidungsfreiheit des Vermieters, als Ausfluss des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle der Neuvermietung den Mieter selbst auszuwählen, mit dem Wert des Beschwerdegegenstands korrespondiere, wenn der Vermieter sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung zu einem Mieterwechsel durch Richterspruch wende, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat, die Klägerinnen als Hauptmieterinnen könnten das Mietverhältnis nur gemeinsam beenden und der Wert des Beschwerdegegenstands sei deshalb so zu bemessen, als läge eine Kündigung des Mietverhältnisses vor.
Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, ist das Interesse der Beklagten als Vermieterin, ihre Zustimmung zu dem Mieterwechsel nicht erteilen zu müssen, nicht mit demjenigen am Fortbestand des Mietverhältnisses oder an der (erneuten) Begründung eines solchen gleichzusetzen. Denn nicht die Dauer beziehungsweise das Bestehen des Mietverhältnisses als solchem - wie im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerinnen - oder der Abschluss eines (neuen) Mietvertrags sind in dem vorliegenden Fall streitig, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Beklagten an der Abänderung der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung lediglich mit der anteiligen Jahresnettomiete, die auf die Klägerin zu 2 als wechselwillige Mieterin entfällt, zu bemessen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 3 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieterwechsel gerichteten Klage]). Der sich hiernach ergebende Wert der Beschwer der Beklagten liegt mit 8.729,22 € jedoch unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm