Vacation compensation recognition judgment without facts or reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labor Court (BAG) issued a recognition judgment (*Anerkenntnisurteil*) in a revision proceeding, overturning the Hamburg Higher Labor Court’s decision and ordering the defendant to pay the plaintiff €7,463.07 in gross vacation compensation, while leaving the rest of the lower court’s dismissal of the claim intact; the case involved a dispute over unpaid vacation compensation, with the appellate court previously upholding the partial dismissal of the claim for this amount, and the Supreme Court’s ruling rested on the defendant’s tacit recognition of the plaintiff’s claim, rendering a full statement of facts and reasoning unnecessary for this procedural outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertVacation compensation recognition judgment without facts or reasoning: Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages iHv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.
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KI-generiertVolltext
Urlaubsabgeltung - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
[TENOR]
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 - 3 SLa 2/24 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages iHv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 7.463,07 Euro brutto zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin ein Drittel zu tragen, die Beklagte zwei Drittel. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin ein Fünftel zu tragen, die Beklagte vier Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.