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6 AZR 121/22 (B) ECLI:DE:BAG:2023:141223.B.6AZR121.22B.0 KI-generiert

Mass layoff dismissal: validity under § 134 BGB of breaches in the statutory notification and consultation procedure

Geschäftsnummer 6 AZR 121/22 (B)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The proceedings were suspended by the German Federal Labor Court pending the decision of its Second Senate on a preliminary question of law, leaving the lower court's dismissal of the plaintiff's action in force but undetermined. The dispute concerns the validity of a regular operational dismissal issued by an insolvency administrator within the framework of a mass layoff procedure, where the plaintiff challenged the dismissal as ineffective due to alleged defects in the prior notification procedure and insufficient documentation of consultations with the works council. The court addressed whether specific obligations in the notification process, such as attaching the works council's statement and detailing the consultation status, constitute prohibitions whose violation renders the dismissal void, a legal issue currently under review for consistency and proportionality of the sanction system for procedural errors under the German Protection against Dismissal Act.

Legislator-Regeste

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§ 148 ZPO; Mass layoff dismissal: validity under § 134 BGB of breaches in the statutory notification and consultation procedure: The dispute concerns the validity of a regular operational dismissal issued by an insolvency administrator within the framework of a mass layoff procedure, where the plaintiff challenged the dismissal as ineffective due to alleged defects in the prior notification procedure and insufficient documentation of consultations with the works council. The court addressed whether specific obligations in the notification process, such as attaching the works council's statement and detailing the consultation status, constitute prohibitions whose violation renders the dismissal void, a legal issue currently under review for consistency and proportionality of the sanction system for procedural errors under the German Protection against Dismissal Act.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz Eröffnung des Entscheids Prozessvoraussetzung Obligationenrecht Zahlungsunfähigkeit Friktionelle Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 148 ZPO

Procedural basis cited in the operative order for suspending the proceedings pending the decision of the Second Senate of the Federal Labor Court.

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Volltext

Massenentlassung - Anzeigeverfahren - Aussetzung

[TENOR]

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - ausgesetzt.

[GRUENDE]

A. Die Parteien streiten ua. noch über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des seit 2017 bei der Schuldnerin beschäftigten Klägers.

Auf Antrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter.

Die Schuldnerin, eine Fluggesellschaft, erbrachte mit geleasten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugen ausschließlich Flugdienstleistungen für die (ehemalige) Beklagte zu 2. im Rahmen eines sog. Wet Lease auf der Grundlage einer als „ACMIO Rahmenvertrag“ bezeichneten Vereinbarung. Sie beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt 348 Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten im Bereich Cockpit war gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Personalvertretung Cockpit (im Folgenden PV Cockpit) errichtet.

Vor dem Hintergrund des pandemiebedingten Erliegens des Flugbetriebs beendeten die Schuldnerin und die (ehemalige) Beklagte zu 2. den ACMIO-Vertrag im April 2020.

Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 leitete noch die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 erstattete sodann der Beklagte zu 1. eine Massenentlassungsanzeige für alle Beschäftigten der Schuldnerin. Anfang Juli 2020 erfolgte die Kündigung des Kabinen- und Bodenpersonals. Mitte Juli 2020 schloss der Beklagte zu 1. mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2020. Die Arbeitsverhältnisse des übrigen Cockpitpersonals kündigte er ebenfalls im Juli 2020. Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Die Massenentlassungsanzeige enthalte fehlerhafte Angaben. Zudem habe der Beklagte zu 1. den Stand der Beratungen mit der PV Cockpit nicht hinreichend dargelegt.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Revision hat der Senat mit Teilurteil vom 11. Mai 2023 (- 6 AZR 121/22 (A) -) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die (ehemalige) Beklagte zu 2. erhobenen Klage auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses sowie auf Beschäftigung richtete. Im Übrigen, dh. soweit es den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Kündigungsschutzantrag betraf, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs derEuropäischen Union im Verfahren - C-134/22 -, die zwischenzeitlich am 13. Juli 2023 ergangen ist, ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 hat der Sechste Senat in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - eine Anfrage an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gestellt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach ein Fehler im Anzeigeverfahren gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers führe.

B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Gegenstand der Anfrage ist die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach ua. die den Arbeitgeber im Anzeigeverfahren obliegenden Pflichten, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen bzw. den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat ausreichend darzulegen, Verbotsgesetze iSd. § 134 BGB sind, deren Verletzung zur Unwirksamkeit einer im Rahmen der Massenentlassung erklärten Kündigung führt. An dieser Rechtsprechung, die auch dieser Senat seinen bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, möchte er nicht festhalten, da er - wie in der Anfrage ausgeführt - das Sanktionssystem für Fehler im Anzeigeverfahren insgesamt für inkohärent und unverhältnismäßig hält. Die Beantwortung der Anfrage wirkt sich daher auch auf die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren aus.

Spelge

Volk

Heinkel

Dr. Rönnau

Klapproth