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8 AZB 18/23 ECLI:DE:BAG:2023:261023.B.8AZB18.23.0 KI-generiert

§ 72b ArbGG immediate complaint: Insufficient factual substantiation of missed five-month signature deadline

Geschäftsnummer 8 AZB 18/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's immediate complaint as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the unsuccessful proceedings, thereby leaving the Landesarbeitsgericht Hamm's judgment of March 15, 2023, in force. The dispute concerned a contractual penalty claim where the appellate court had rejected the plaintiff's appeal; the plaintiff challenged the procedural validity of the appellate judgment, arguing that the five-month deadline for signing the judgment under § 72b ArbGG was violated because the lay judge’s signature was improperly substituted by the presiding judge based on an alleged absence. The court held that the complaint failed to meet the substantive pleading requirements of § 72b Abs. 2 ArbGG, as the plaintiff merely stated assumptions without providing specific factual evidence or demonstrating efforts to clarify the internal court process regarding the validity of the impediment under § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, which is required to substantiate a claim of missing signatures within the statutory timeframe.

Legislator-Regeste

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§ 72b ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO; § 72b ArbGG immediate complaint: Insufficient factual substantiation of missed five-month signature deadline: The dispute concerned a contractual penalty claim where the appellate court had rejected the plaintiff's appeal; the plaintiff challenged the procedural validity of the appellate judgment, arguing that the five-month deadline for signing the judgment under § 72b ArbGG was violated because the lay judge’s signature was improperly substituted by the presiding judge based on an alleged absence. The court held that the complaint failed to meet the substantive pleading requirements of § 72b Abs. 2 ArbGG, as the plaintiff merely stated assumptions without providing specific factual evidence or demonstrating efforts to clarify the internal court process regarding the validity of the impediment under § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, which is required to substantiate a claim of missing signatures within the statutory timeframe.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Gültigkeit der Unterschrift Arbeitskampf verspätete Kündigung unleserliche Rechtsschrift verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the unsuccessful complaint.

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Volltext

Sofortige Beschwerde - Anforderungen an die Begründung

[LEITSATZ]

Die Begründung einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen.

[TENOR]

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. März 2023 - 4 Sa 928/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit am 15. März 2023 verkündetem Urteil zurückgewiesen. Das Berufungsurteil wurde der Klägerin mit Begleitschreiben vom 11. August 2023 am 14. August 2023 zugestellt. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richterin wurde durch den Vorsitzenden ersetzt, weil diese wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert gewesen sei. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Klägerin die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nach § 72b Abs. 1 ArbGG begehrt. Sie bestreitet das Vorliegen einer Verhinderung der ehrenamtlichen Richterin iSv. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

II. Die Beschwerdebegründung zeigt keine verspätete Absetzung des Berufungsurteils auf.

1. Die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b Abs. 1 ArbGG ist gemäß § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu begründen. Sie kann gemäß § 72b Abs. 3 Satz 3 ArbGG nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

2. Die Begründung der sofortigen Beschwerde erfordert entsprechenden Tatsachenvortrag. Wird die sofortige Beschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass die Unterschrift eines Richters mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen Verhinderungsvermerk hätte ersetzt werden dürfen und die Fünfmonatsfrist deswegen versäumt sei, hat der Beschwerdeführer dies im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden, notwendig begrenzten Mittel substantiiert darzustellen (vgl. BAG 3. März 2010 - 4 AZB 23/09 - Rn. 8, BAGE 133, 285). Entsprechender Sachvortrag kann auf der Grundlage von Akteneinsicht oder einer Anfrage bei der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts erbracht werden (vgl. GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 72b Rn. 17; Helml/Pessinger/Pessinger 5. Aufl. § 72b Rn. 12). Auch die Einholung einer amtlichen Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts kommt in Betracht (ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 6; HWK/Klug 10. Aufl. § 72b ArbGG Rn. 8). Erforderlich ist zumindest die Darlegung eines Versuchs der Aufklärung des gerichtsinternen Vorgangs (BeckOK ArbR/Klose Stand 1. September 2023 ArbGG § 72b Rn. 7). Die Äußerung einer bloßen Vermutung reicht hingegen nicht aus (GK-ArbGG/Krumbiegel Stand Januar 2022 § 72b Rn. 37). Dies gilt für alle Begründungsansätze, die im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG möglich sind.

3. Vorliegend ist eine Versäumung der Fünfmonatsfrist wegen des Fehlens der Unterschrift der ehrenamtlichen Richterin nicht hinreichend dargelegt. Die Unterschrift wurde durch einen Verhinderungsvermerk rechtzeitig ersetzt. Die Beschwerdebegründung legt weder das Fehlen eines Verhinderungsgrundes iSv. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch entsprechende Aufklärungsbemühungen dar. Sie stellt den zeitlichen Ablauf lediglich bezogen auf die Verkündung und die Zustellung des Urteils dar und bestreitet allein deshalb das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Ersetzen der Unterschrift der ehrenamtlichen Richterin. Dies ist mangels diesbezüglichen Tatsachenvortrags nicht ausreichend.

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Spinner

Berger

Krumbiegel