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3 AZR 280/22 ECLI:DE:BAG:2023:090523.U.3AZR280.22.0 KI-generiert

Pension dispute: Quashal of served judgment lacking essential alignment with signed original

Geschäftsnummer 3 AZR 280/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court quashed the judgment served on the parties by the Hamburg Labour Court of Appeal, ruling that the defendant prevailed in the procedural dispute as the served document was a flawed draft rather than the signed original; the appellate court is ordered to serve the correct signed judgment without reconvening for oral hearings, while the substantive dispute over corporate pension arrears remains pending review by the appellate court. The case arose from a dispute regarding the amount of corporate pension benefits, where the appellate court had granted the plaintiff's appeal and dismissed the defendant's appeal, but the defendant's revision against the served judgment revealed that the paper copy distributed to the parties contained text from a different parallel case, omitted key legal reasoning, and failed to match the signed original found in the court file. The court applied the doctrine that a court judgment must be quashed *ex officio* if it suffers from serious, incurable defects, specifically noting that a served copy that significantly deviates from the signed original constitutes a "pseudo-judgment" or draft capable of being challenged as an appeal against a judgment without reasoning, as the served document failed to allow the parties to determine the scope of their remedy and the underlying legal reasons.

Legislator-Regeste

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Pension dispute: Quashal of served judgment lacking essential alignment with signed original: Neben § 72b ArbGG besteht ein Anwendungsbereich für die Revision gegen sog. Urteile ohne Gründe, wenn das Urteil zwar innerhalb von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt ist, aber nicht als solches zugestellt worden ist (vgl. GK-ArbGG/Krumbiegel Stand Juni 2022 § 72b Rn. 11a).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Revision materielle Mängel prozessleitende Verfügungen Arbeitskampf In den Akten enthaltene Schriftstücke
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Volltext

Zustellung eines Urteilsentwurfs

[LEITSATZ]

Entspricht die zugestellte Urteilsabschrift in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil, leidet sie an schweren, nicht mehr korrigierbaren Mängeln und ist von Amts wegen aufzuheben.

[TENOR]

Auf die Revision der Beklagten wird die den Parteien am 9. Juni 2022 zugestellte Urteilsfassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2022 - 6 Sa 23/21 - aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

Der im April 1956 geborene Kläger hat die Zahlung rückständiger Versorgungsdifferenzen für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2020 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Nachdem die Revision der Beklagten durch den Senat zugelassen worden ist, ist aktenkundig geworden, dass das Landesarbeitsgericht nicht das von der Berufungskammer unterschriebene, in der noch in Papier geführten Gerichtsakte befindliche Urteil an die Parteien zugestellt hat.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der den Parteien zugestellten Urteilsfassung vom 9. Juni 2022.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Sie ist statthaft. Die zugestellte Urteilsfassung erweckt den Eindruck eines Urteils und kann als solches angefochten werden. Die erteilte Abschrift ist durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Sie kann zur Beseitigung der mit ihr verbundenen Scheinwirkung mit demselben Rechtsmittel angefochten werden wie ein wirksam erlassenes und Rechtswirkungen entfaltendes Urteil (BGH 24. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19 - Rn. 5).

2. Neben § 72b ArbGG besteht ein Anwendungsbereich für die Revision gegen sog. Urteile ohne Gründe, wenn das Urteil zwar innerhalb von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt ist, aber nicht als solches zugestellt worden ist (vgl. GK-ArbGG/Krumbiegel Stand Juni 2022 § 72b Rn. 11a).

II. Die Revision ist begründet. Die den Parteien am 9. Juni 2022 zugestellte Urteilsfassung ist ein Entwurf und leidet daher an einem wesentlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung von Amts wegen führt.

1. Ein Urteil ist von Amts wegen aufzuheben, wenn es an schweren, nicht mehr korrigierbaren Mängeln leidet. Maßgeblich ist grundsätzlich die den Parteien zugeleitete Abschrift des Urteils, da diese allein zu der Beurteilung der Parteien geeignet ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11; BeckOK ZPO/Elzer Stand 1. März 2023 § 317 Rn. 40).

Eine zugestellte Abschrift leidet an wesentlichen Mängeln, wenn sie in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil entspricht oder einen Entwurf darstellt, der in erheblichen Punkten nicht dem unterschriebenen Urteil gleicht (vgl. BGH 3. November 1994 - LwZB 5/94 -). Da das Originalurteil gemäß § 317 Abs. 1 ZPO in der Gerichtsakte verbleibt, muss der Zustellungsempfänger aus der Abschrift den Inhalt der Urschrift, den Umfang seiner Beschwer und die tragenden Entscheidungsgründe erkennen können. Das Urteil muss in einer Abschrift der Originalfassung zugestellt werden, damit die unterliegende Partei über das weitere prozessordnungsgemäße Vorgehen entscheiden kann (BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11). Die versehentlich als Urteilsausfertigung zugestellte Abschrift einer früheren Arbeitsgrundlage des Gerichts ist lediglich ein Urteilsentwurf und damit ein Schein- bzw. Nichturteil, das trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung zu entfalten vermag (BGH 24. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19 - Rn. 4; BVerfG 17. Januar 1985 - 2 BvR 498/84 -).

2. Die von der Urkundsbeamtin den Parteien zugeleitete Urteilsfassung - deren Ursprung und Herkunft unklar ist - leidet an wesentlichen Mängeln. Sie ist offenkundig ein bloßer Entwurf des Urteils. Sie weicht in erheblichen Punkten von dem in der Akte befindlichen unterschriebenen Urteil ab. Zwar stimmen der Tenor und der erste Teil des Tatbestands sowie die Unterschriftenzeile mit dem Original überein. Zudem befasst sich das Verfahren ebenso wie zwei Parallelverfahren mit der Frage, in welchem Umfang ein neuer Arbeitgeber in die Versorgungszusage nach einem Betriebsübergang eintritt. Die Anträge und das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind jedoch nicht zutreffend wiedergegeben, sondern stammen aus einem anderen Rechtsstreit. Die im Originalurteil enthaltenen rechtlichen Ausführungen der Kammer zur Berufung der Beklagten fehlen gänzlich in der Abschrift. Die Berechnung des Anspruchs des Klägers stimmt ebenfalls nicht mit den Ausführungen im Original überein, sondern stammt wörtlich aus einem Parallelrechtsstreit. Weiterhin fehlen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ausschlussfrist. Zudem bezog sich das hiesige Verfahren nur auf einen Zahlungsanspruch für vergangene Zeiträume, der eingefügte Text aus dem Urteil in dem Parallelstreit dagegen auch auf künftige Leistung.

III. Das Berufungsgericht wird den Parteien nunmehr das von der Berufungskammer unterschriebene Urteil zuzustellen haben, ohne erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Einer erneuten Verhandlung und Entscheidung bedarf es nicht, da bereits ein unterschriebenes Urteil vorliegt und die mündliche Verhandlung gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschlossen wurde.

IV. Sollte das Urteil nach seiner ordnungsgemäßen Zustellung - auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Entscheidungen des Senats in den Parallelstreitigkeiten vom selben Tag - rechtskräftig werden, wird das Berufungsgericht noch eine Kosten(schluss)entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens zu treffen haben.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens werden nach § 21 Abs. 1 GKG niedergeschlagen, da das Rechtsmittel der Beklagten allein wegen des Nichtvorliegens eines wirksam zugestellten Urteils des Berufungsgerichts Erfolg hatte (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 38, BAGE 147, 227). Die Sache selbst konnte im Revisionsverfahren nicht mehr gefördert werden. Das Verfahren diente lediglich dazu, die unrichtige prozessuale Behandlung der Sache zu beseitigen (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 250/12 - Rn. 30 mwN).

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