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5 AZN 700/21 ECLI:DE:BAG:2022:060422.B.5AZN700.21.0 KI-generiert

Disability-Related Shift Assignment Dispute and Violation of Right to Be Heard by Refusal to Hear Expert Witness

Geschäftsnummer 5 AZN 700/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BAG overturned the Landesarbeitsgericht Düsseldorf’s judgment and remanded the case for a new hearing, ruling that the defendant employer prevailed on the point of procedural error by demonstrating a violation of its right to be heard. The dispute concerned a severely disabled employee’s claim to be assigned exclusively to early shifts at a hospital, which the lower court had granted against the employer’s objection that the employee could also work late shifts based on an occupational physician’s assessment. The decisive legal basis was Article 103(1) of the German Basic Law regarding the right to be heard, combined with § 373 ZPO on evidence requirements; the court held that the lower court erred by refusing to hear the employer’s proposed expert witness on the grounds that the employer had not substantiated the factual basis for the physician’s conclusions, as civil parties are not required to disclose unknown circumstances to justify witness testimony, and the unexamined evidence could have materially affected the outcome under § 286 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 373 ZPO; Disability-Related Shift Assignment Dispute and Violation of Right to Be Heard by Refusal to Hear Expert Witness: Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG reicht es aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der Betriebsärztin zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt wäre, dass der Einsatz der Klägerin auch im Spätdienst bzw. im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst möglich wäre.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Invaliditätsbemessung sachverständiger Zeuge Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtliches Gehör - Substantiierungslast

[TENOR]

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2021 - 5 Sa 586/20 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin - einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 - ausschließlich im Frühdienst einzusetzen. Die Klägerin ist seit 2005 am Empfang des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Sie wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit Beginn des Arbeitsverhältnisses weit überwiegend im Frühdienst (von 6:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr) eingesetzt. Im Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, man wolle sie künftig regelmäßig sowohl im Früh- wie auch im Spätdienst einsetzen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, im Spätdienst (von 13:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr) bzw. im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst eingesetzt zu werden und sich hierzu va. auf Stellungnahmen der sie behandelnden Ärztinnen berufen. Die Beklagte hat dies bestritten, ua. mit Verweis auf die Einschätzung ihrer Betriebsärztin (Dr. N). Mit ihrer Klage - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde noch von Bedeutung - hat die Klägerin ihre Beschäftigung ausschließlich im Frühdienst verlangt. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag (sinngemäß) stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die ua. auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der Vernehmung der von der Beklagten als (sachverständige) Zeugin benannten Betriebsärztin Frau Dr. N abgesehen hat.

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, vor, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge einen angebotenen Beweis zu Unrecht nicht erhebt (vgl. BGH 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 - Rn. 6; 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18 - Rn. 10 - jeweils mwN). Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (vgl. BGH 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 - Rn. 8; 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18 - Rn. 10 - jeweils mwN). Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind (oder sein können), ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet.

2. Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es - ohne Vernehmung der von der Beklagten als Zeugin benannten Betriebsärztin Frau Dr. N - davon ausgegangen ist, deren „bloße Schlussfolgerungen“ seien für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht erheblich, weil die Beklagte nicht mitgeteilt habe, auf welchen Tatsachen die Schlussfolgerungen der Ärztin beruhten.

3. Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG reicht es aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der Betriebsärztin zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt wäre, dass der Einsatz der Klägerin auch im Spätdienst bzw. im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst möglich wäre.

III. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch gemacht. Die Sache wirft beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfragen auf.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht die Klägerin hinsichtlich der Entbindung der Betriebsärztin von ihrer Schweigepflicht auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten hinzuweisen haben (§ 139 ZPO). Sollte die Klägerin die Betriebsärztin nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden, wäre auch dies ein im Rahmen der Beweiswürdigung im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigender Umstand.

Linck

Volk

Bubach

Zimmer

Grieb