Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 AZR 254/19 ECLI:DE:BAG:2021:151021.U.6AZR254.19.0 KI-generiert

Part-time overtime surcharges: Non-discrimination of collective agreement excluding premium pay for hours below full-time standard

Geschäftsnummer 6 AZR 254/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Labour Court dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's judgment and leaving the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a part-time employee's claim for overtime surcharges under the applicable collective agreement for her civil service employer, challenging whether work hours exceeding her individual part-time quota but remaining below the standard full-time working hours were subject to premium pay, and whether this distinction constituted discrimination. The court held that such hours constitute "Mehrarbeit" (excess work) but do not meet the statutory definition of "Überstunden" (overtime) requiring surcharges unless the employee simultaneously exceeds the regular working hours of a full-time employee. The court ruled that this collective agreement provision is not discriminatory under the Equal Treatment Act, the General Equal Treatment Act, or the General Equality Clause of the German Basic Law, thereby denying the plaintiff's claims for both planned and unplanned hours that did not exceed the full-time standard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Part-time overtime surcharges: Non-discrimination of collective agreement excluding premium pay for hours below full-time standard: Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat lediglich nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K erbracht.

Schlagwörter

KI-generiert
Überzeit Teilzeitarbeit Arbeitsnorm Lohngleichheit Tarifvertrag Kostenfestsetzung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

[TENOR]

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2019 - 7 Sa 346/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat lediglich nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K erbracht.

I. Die Klägerin kann in Bezug auf den Hauptantrag weder für die von ihr geleisteten 18 geplanten Arbeitsstunden aus Februar, April, Juni und Juli 2017 noch für die 48,32 ungeplanten Arbeitsstunden aus den Monaten Januar bis Juli 2017 Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K beanspruchen.

1. Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 ausgeführt und nimmt hierauf Bezug (BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 17 ff.).

2. Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Oktober 2021 (BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 33, 21 ff.).

3. Diese Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG (ausführlich BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 33 ff.).

II. Der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem diese beruhend auf einer Stundenaufstellung der Beklagten Überstundenzuschläge für 15,33 Stunden im Februar 2017, für 31 Stunden im April 2017, für zwei Stunden im Juni 2017 sowie für 3,08 Stunden im Juli 2017 beansprucht, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Bei diesen handelt es sich zum Teil (drei Stunden im Februar 2017, 13 Stunden im April 2017 und jeweils eine Stunde im Juni und Juli 2017) um geplante Stunden, die keine zuschlagspflichtigen Überstunden sein können. Mit den weiteren, ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin unstreitig zwar ihre Teilzeitquote, jedoch nicht die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschritten. Auch diese Stunden sind daher nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Spelge

Wemheuer

Heinkel

Stein

Uwe Zabel