Inadmissibility of non-admission complaint against interlocutory jurisdiction determination under § 17a GVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible and ordered her to bear the costs of the proceedings, leaving the lower court's refusal to admit the appeal to the highest instance in force. The dispute concerned a procedural challenge to a Landesarbeitsgericht (Regional Labour Court) ruling that had rejected the plaintiff's immediate complaint against an Arbeitsgericht (Labour Court) order within a "Rechtswegbestimmungsverfahren" (procedure to determine the appropriate jurisdiction) and subsequently declined to permit an appeal to the BAG. The court held that the "Nichtzulassungsbeschwerde" (complaint against non-admission of appeal) is statutorily available only in principal case or judgment proceedings (§§ 69, 72a ArbGG) and is explicitly excluded for interlocutory orders or decisions rendered by the Landesarbeitsgericht as a first-instance court under §§ 78 ArbGG or 17a GVG; consequently, the statutory framework permits no legal remedy against the Landesarbeitsgericht's refusal to admit such an appeal, a legislative intent confirmed by the 2016 amendments to § 77 ArbGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of non-admission complaint against interlocutory jurisdiction determination under § 17a GVG: Der anzufechtende Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. April 2020 ist kein Urteil iSv. § 69 ArbGG, sondern ein Beschluss in einem Verfahren nach § 17a GVG, gegen den das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen hat. Gegen diese Nichtzulassung sieht das Gesetz einen Rechtsbehelf nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 16. April 2020 - 5 Ta 29/20 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
[GRUENDE]
I. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Rechtswegbestimmungsverfahren mit Beschluss vom 16. April 2020 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7. November 2019 - 32 Ca 8286/19 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
1. Das ArbGG kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren. § 72a ArbGG sieht sie für Urteile des Landesarbeitsgerichts nach § 69 ArbGG vor. Nach § 77 Satz 2 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und § 17a GVG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Hauptsache-/Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde dagegen nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BAG 3. Juni 2015 - 2 AZB 116/14 - Rn. 7; 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - Rn. 6). § 78 Satz 2 ArbGG und § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG verweisen ausschließlich auf die vom Landesarbeitsgericht zu beachtenden Zulassungsgründe, die in § 72 Abs. 2 ArbGG und in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG geregelt sind (vgl. BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - aaO). Die entsprechende Anwendung des in § 72a ArbGG geregelten Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) umfassend neu geregelt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bewusst und gewollt ist (BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - aaO). Diesen Willen hat der Gesetzgeber dadurch bekräftigt, dass er § 77 ArbGG durch Art. 12 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500, 2512) geändert und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde eröffnet hat, ohne die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zu regeln.
2. Der anzufechtende Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. April 2020 ist kein Urteil iSv. § 69 ArbGG, sondern ein Beschluss in einem Verfahren nach § 17a GVG, gegen den das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen hat. Gegen diese Nichtzulassung sieht das Gesetz einen Rechtsbehelf nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kiel
Weber
Zimmermann