Dynamic reference to TVöD salary tables in a hospital house collective agreement and the obligation to apply subsequent wage increases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labor Court dismissed the employer's appeal, upholding the Regional Labor Court's decision that ordered the employer to pay the employee €4,382.20 gross in back wages plus interest. The dispute concerned whether the employer was contractually obligated to apply dynamic wage increases based on the federal public service collective agreement (TVöD) pursuant to a house collective agreement applicable to the hospital workforce. The court held that the employee prevailed on the claim, finding that the house collective agreement contained a valid dynamic reference to the TVöD salary regulations, which entailed a statutory obligation to pass on subsequent collective agreement wage increases. The decisive legal basis included the interpretation of the house collective agreement's reference clauses (specifically §§ 2 and 3) linked to the TVöD, supplemented by general German civil law provisions on default interest (§§ 286, 288 BGB).
Legislator-Regeste
KI-generiertDynamic reference to TVöD salary tables in a hospital house collective agreement and the obligation to apply subsequent wage increases: Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.382,20 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 151/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.382,20 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Linck
Berger
Volk
Dombrowsky
Mattausch