Calculation of amount in dispute for declaratory pension scheme claims: differential-based valuation with 30% deduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labor Court (BAG) fixed the amount in dispute for the revision instance at EUR 35,280.00, resolving a procedural dispute over the correct valuation of a pension claim without altering the substantive outcome of the lower court proceedings. The case involved a determination of the applicable collective pension scheme for an employee, with the core legal issue being whether the "amount in dispute" for court fee and jurisdictional purposes should be calculated based on the full monthly pension amount or the differential between the contested schemes. The court ruled that for declaratory claims seeking to establish which pension scheme applies, the value is determined by the financial difference between the two schemes rather than the total pension sum; specifically, the court applied the 36-times monthly differential rule and mandated a 30% deduction to account for the uncertainty regarding the realization of the pension and prognostic risks associated with the timing of the benefit.
Legislator-Regeste
KI-generiertCalculation of amount in dispute for declaratory pension scheme claims: differential-based valuation with 30% deduction: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag von 30 vH zu machen. In der Anwartschaftssituation steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) -).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung - Gebührenstreitwert
[TENOR]
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 35.280,00 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgung nach der von ihm für richtig gehaltenen Versorgungsordnung zu zahlen. Die voraussichtliche monatliche Rentendifferenz beträgt 1.400,00 Euro.
II. Der Streitwert war auf 70 vH der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz iHv. 50.400,00 Euro und damit auf 35.280,00 Euro festzusetzen.
1. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag von 30 vH zu machen. In der Anwartschaftssituation steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) -).
2. Daran ist festzuhalten. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, statt der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zunächst die monatlich nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldete volle Rente einzusetzen und den Abschlag von diesem Betrag vorzunehmen.
a) Allerdings hat der Senat zwischenzeitlich für Klagen auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend gemacht wird, entschieden, dass für die Streitwertberechnung das 36-fache der vollen monatlichen Rente anzusetzen ist. Dieser Wert sei nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG maßgeblich. Abschläge kämen nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens sei der Gesamtbetrag der künftigen Leistungen. Über diesen könne auch nur so eine rechtskräftige Entscheidung erreicht werden. Eine „Spitzenbetragsklage“ reiche dafür nicht aus (BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) -).
b) Diese - weiter zutreffenden - Überlegungen sind auf eine Klage, mit der die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung einer bestimmten Versorgungsordnung erreicht werden soll, nicht übertragbar.
Gegenstand einer derartigen Feststellungsklage ist nicht die Höhe der nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldeten Leistung. Vielmehr geht es darum, den Streit der Parteien darüber zu entscheiden, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflicht des Arbeitgebers richtet. Der wirtschaftliche Wert dieser Klage bestimmt sich daher im Ausgangspunkt nach der sich daraus ergebenden Rentendifferenz. Die Rechtsfrage, welche von zwei Versorgungsordnungen der Arbeitgeber anzuwenden hat, ist aber gerade nicht Gegenstand einer Zahlungsklage als Leistungsklage. Gegenstand der Zahlungsklage ist die Verpflichtung, Zahlung in der beantragten Höhe zu leisten. Die Rechtsfrage, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflichten richten, ist Vorfrage aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zwanziger
Wemheuer
Günther-Gräff