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10 AZR 618/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 KI-generiert

Wage claims for supplementary payments: entitlement calculation and employer liability for underpaid salaries

Geschäftsnummer 10 AZR 618/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) partially reversed the decision of the Düsseldorf Labour Court of Appeal, ordering the employer to pay wage claims to two of the four plaintiffs in the amount of 127.63 euros and 88.49 euros gross, respectively, plus interest, while the claims of the other two plaintiffs were rejected or deemed not to prevail. The dispute concerned claims for underpaid wages or supplementary payments arising from the employment relationship, specifically challenging the calculation or entitlement for certain pay periods. Although the specific statutory provisions are not detailed in the provided text, the decision rests on the interpretation of labor contract terms and applicable wage entitlements, resulting in the defendant's liability for the specific sums determined by the BAG, with the costs of the first and third instances largely allocated to the defendant and the second instance costs split between the parties based on their relative success.

Legislator-Regeste

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Wage claims for supplementary payments: entitlement calculation and employer liability for underpaid salaries: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

Schlagwörter

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Lohnanspruch Lohnberechnung Lohnkosten Arbeitsverträge Kostenauflage Arbeitskampf
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. zurückgewiesen wurden.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

3. Auf die Berufung der Klägerin zu 4. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

4. Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu 1. und zu 3. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen.