Denial of legal aid for non-admission appeal where doubts regarding party’s legal capacity were resolved in accordance with settled case law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court dismissed the plaintiff's application for legal aid to file a non-admission appeal against the rejection of her revision appeal, thereby upholding the Labour Court of Appeals' judgment. The dispute involved a plaintiff who was denied her revision appeal because the lower appellate court harbored doubts regarding her legal capacity to conduct proceedings (*Prozessfähigkeit*) and found that she had failed to dispel these doubts, despite being afforded the opportunity to do so in accordance with due process. The court denied legal aid because the intended legal action lacked sufficient prospect of success; it determined that the lower court's approach to handling doubts about legal capacity, including the procedural steps taken to allow the party to respond, was consistent with established case law from the Federal Constitutional Court and the Federal Labour Court, meaning no fundamental legal question or divergence requiring revision review was apparent.
Legislator-Regeste
KI-generiertDenial of legal aid for non-admission appeal where doubts regarding party’s legal capacity were resolved in accordance with settled case law: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessunfähigkeit - Zweifel an der Prozessfähigkeit
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil kein Befangenheitsgrund dargelegt wurde.
Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuche der Klägerin unter Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Richter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend gewürdigt. Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag geleistet, aus dem sich ergibt, dass eine anwaltliche Vertretung in der Lage sein könnte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zwar hat die Klägerin mehrere Gründe für eine aus ihrer Sicht erforderliche Zulassung der Revision angeführt. Diese Gründe greifen jedoch offensichtlich nicht durch. Der anzufechtenden Entscheidung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Revision aus einem von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Grund zuzulassen sein würde.
Insoweit wirkt sich aus, dass das Berufungsgericht nicht die Prozessunfähigkeit der Klägerin angenommen, sondern lediglich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte und angenommen hat, die Klägerin habe die Zweifel nicht ausgeräumt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin diese Zweifel ausräumen konnte, hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtliches Gehör nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gewährt. Insoweit stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sowohl die Voraussetzungen, unter denen Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen können (vgl. hierzu etwa BGH 4. November 1999 - III ZR 306/98 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 122) als auch die Frage, auf welche Weise der Partei - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. hierzu etwa BVerfG 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - Rn. 14; 29. November 2005 - 1 BvR 1542/05 - Rn. 11 ff., BVerfGK 6, 380; BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - zu II 3 der Gründe, BAGE 93, 248), durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dafür, dass die Revision wegen einer Divergenz zuzulassen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
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