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3 AZN 886/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0 KI-generiert

Occupational Pension Claim: Scope of Fee-Related Dispute Value for Recurring Benefits Under § 42 GKG

Geschäftsnummer 3 AZN 886/16 (A)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court rejected the defendant's motion to recalculate the fee dispute value, upholding the previously assessed value of 277,902.84 Euros and confirming that the plaintiff's challenge to the value determination failed. The dispute concerned the appropriate calculation of the Streitwert in a non-appealable complaint procedure regarding a claim for future occupational pension payments, where the defendant argued that only the disputed difference resulting from a 25% pension reduction should count toward the value, whereas the plaintiff maintained that the full pension amount was at issue. The court ruled that under Section 42(1) and (3) of the Courts and Fees Act (GKG), the statutory limit for recurring performance claims is the three-fold annual amount of the total monthly benefit actually claimed by the plaintiff, not merely the contested portion; thus, the defendant’s argument for a reduction based on the specific "top-amount" claim or the actual payment deficit was rejected, leaving the original assessment unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 63 GKG; Occupational Pension Claim: Scope of Fee-Related Dispute Value for Recurring Benefits Under § 42 GKG: The dispute concerned the appropriate calculation of the Streitwert in a non-appealable complaint procedure regarding a claim for future occupational pension payments, where the defendant argued that only the disputed difference resulting from a 25% pension reduction should count toward the value, whereas the plaintiff maintained that the full pension amount was at issue. The court ruled that under Section 42(1) and (3) of the Courts and Fees Act (GKG), the statutory limit for recurring performance claims is the three-fold annual amount of the total monthly benefit actually claimed by the plaintiff, not merely the contested portion; thus, the defendant’s argument for a reduction based on the specific "top-amount" claim or the actual payment deficit was rejected, leaving the original assessment unchanged.

Schlagwörter

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berufliche Vorsorgeleistungen Streitwert statutarische Leistung Rentenkürzung Arbeitsstreitigkeiten Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 GKG
Procedural basis cited in the dispositive for the non-alteration of the dispute value assessment.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 63 GKG

Procedural basis cited in the dispositive for the non-alteration of the dispute value assessment.

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Volltext

Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen

[TENOR]

Die im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - 3 AZN 886/16 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird nicht geändert.

[GRUENDE]

I. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestsetzung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) erfolgten Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerrufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt (LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 -); es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3-fachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.

Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklagten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.

II. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.

1. Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.

2. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 11 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 10, BAGE 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa BGH 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233).

Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.

Zwanziger

Spinner

Wemheuer