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5 AZR 34/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR34.14.0 KI-generiert

Transfer short-time work allowance: No claim to supplement benefits to reach a fixed reference gross salary

Geschäftsnummer 5 AZR 34/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court dismissed the plaintiff's appeal, upholding the lower court's rejection of the claim and ordering the plaintiff to bear the costs of the revision. The dispute concerned the calculation of the transfer salary in a transfer employment relationship, specifically whether the employer was obligated to supplement transfer short-time work allowances to match a defined reference gross monthly salary. The plaintiff, formerly employed by a predecessor company, argued that the defendant transfer company underpaid by failing to equalize the net income of the transfer allowance with the reference gross salary. The court held that no such claim for supplementation exists, relying on established case law from other Senate regarding the legal limits of transfer compensation, and affirmed the lower instance judgment.

Legislator-Regeste

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Transfer short-time work allowance: No claim to supplement benefits to reach a fixed reference gross salary: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung Übergang des Arbeitsverhältnisses Lohnberechnung Arbeitszeugnis gesetzliche Arbeitszeit Arbeitskampf
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge

Biebl

Volk

Buschmann

Feldmeier