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4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 KI-generiert

Validity of collective agreement cut-off date excluding non-union members from transfer benefits

Geschäftsnummer 4 AZR 114/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's judgment that rejected his claims for additional severance and higher gross compensation, while correcting a procedural error regarding the *ne ultra petita* principle. The dispute arose from a plant closure scenario where the plaintiff, an employee not belonging to the relevant union as of the statutory cut-off date, challenged the validity of a collective agreement's personal scope limitation and sought benefits under a supplementary transfer and social agreement, arguing that the exclusion clause violated equality principles and rendered the main agreement void. The court held that the cut-off date regulation was valid, did not infringe negative freedom of association or constitutional equality, and could not be circumvented by applying the labor-law or works-council equality principles; consequently, the plaintiff was not bound by the supplementary agreement, and his argument that the primary agreement was null and void, thereby converting the supplementary rules into works agreements, was rejected. Key legal bases included the German Works Constitution Act (§ 75 BetrVG), the German Labor Law Act (§ 3 TVG), and constitutional equality and coalition freedom protections.

Legislator-Regeste

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Validity of collective agreement cut-off date excluding non-union members from transfer benefits: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit abgelehnt hat.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Entschädigungsregelung Arbeitsfreiheit statutarische Leistung Schutzbereich des Patents Ausschlussklausel

Zitierte Rechtsprechung

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BAGE 23, 146
Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29.
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 693/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG

15. April 2015

- 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen,

2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 18.816,96 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen,

3. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 155.867,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 94.221,70 Euro netto zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit abgelehnt hat.

1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28; 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN).

2. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine Tarifgebundenheit gestützt. Indem das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers aufgrund einer Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabweisende Urteil ist daher zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 17; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) zu verhindern. Eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte es insoweit nicht.

II. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

a) Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.

b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69).

2. Die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. sind ebenfalls ohne Erfolg.

a) Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (

BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter II 1 b).

b) Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eylert

Rinck

Treber

Klotz

Lippok