Union-member cutoff in transfer agreement valid despite equality principles and collective bargaining scope challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, thereby upholding the lower court's judgment that fully rejected his claims against the defendants, leaving the operative outcome of the Landesarbeitsgericht München decision in force. The dispute concerned the plaintiff's entitlement to a supplementary severance payment, a revised gross monthly income calculation, and a declaratory judgment for higher monthly compensation under a tripartite agreement and transfer/social collective bargaining agreements; specifically, the plaintiff challenged a "cut-off date" provision that excluded non-union members from additional benefits granted to union members. The court held that the cutoff date regulation was valid and did not violate the negative freedom of association or the constitutional equality principle, nor did it contravene the labour law or works council equality principles under § 75 BetrVG; consequently, the plaintiff was not covered by the personal scope of application of the supplementary transfer agreement and could not claim the disputed benefits via an "upward adjustment" or by characterizing the remaining provisions as company-level norms under § 3 Abs. 2 TVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Union-member cutoff in transfer agreement valid despite equality principles and collective bargaining scope challenges: The dispute concerned the plaintiff's entitlement to a supplementary severance payment, a revised gross monthly income calculation, and a declaratory judgment for higher monthly compensation under a tripartite agreement and transfer/social collective bargaining agreements; specifically, the plaintiff challenged a "cut-off date" provision that excluded non-union members from additional benefits granted to union members. The court held that the cutoff date regulation was valid and did not violate the negative freedom of association or the constitutional equality principle, nor did it contravene the labour law or works council equality principles under § 75 BetrVG; consequently, the plaintiff was not covered by the personal scope of application of the supplementary transfer agreement and could not claim the disputed benefits via an "upward adjustment" or by characterizing the remaining provisions as company-level norms under § 3 Abs. 2 TVG.
Schlagwörter
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KI-generiertCosts provisions cited in the dispositive to allocate the costs of the revision to the plaintiff.
Volltext
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 126/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.
Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 1992 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG
15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.
Der Kläger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz, zuletzt beantragt:
1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 128.202,82 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 64.992,43 Euro netto zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, an ihn eine monatliche Vergütung von 6.265,80 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.
1. Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.
2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69).
II. Die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. sind ebenfalls ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (
BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).
2. Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Eylert
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