Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 AZR 173/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 KI-generiert

Validity of collective agreement cut-off date excluding non-unionized employees from social plan benefits under equality and freedom of association principles

Geschäftsnummer 4 AZR 173/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, thereby upholding the lower courts' dismissal of the claims and ordering the plaintiff to bear the revision costs. The dispute concerned a non-unionized employee's challenge to a "cut-off" clause in a Transfer and Social Collective Agreement (TS-TV) and its supplement (ETS-TV), which restricted additional severance and income maintenance benefits in a transition company to union members who joined by a specific date. The plaintiff sought higher gross compensation and an additional severance payment, arguing the exclusion violated equality principles and rendering the broader agreement void. The BAG held that the cut-off provision was valid, as it did not infringe negative freedom of association or the constitutional equality principle, and did not violate the labor law or works council equality principles under § 75 Works Constitution Act (BetrVG); consequently, the plaintiff was not entitled to the disputed benefits under the collective agreements or via contractual referral clauses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 97 Abs. 1 ZPO; Validity of collective agreement cut-off date excluding non-unionized employees from social plan benefits under equality and freedom of association principles: The dispute concerned a non-unionized employee's challenge to a "cut-off" clause in a Transfer and Social Collective Agreement (TS-TV) and its supplement (ETS-TV), which restricted additional severance and income maintenance benefits in a transition company to union members who joined by a specific date. The plaintiff sought higher gross compensation and an additional severance payment, arguing the exclusion violated equality principles and rendering the broader agreement void. The BAG held that the cut-off provision was valid, as it did not infringe negative freedom of association or the constitutional equality principle, and did not violate the labor law or works council equality principles under § 75 Works Constitution Act (BetrVG); consequently, the plaintiff was not entitled to the disputed benefits under the collective agreements or via contractual referral clauses.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesamtarbeitsverträge Arbeitsfreiheit Zahlung der Leistungen Sozialklauseln Grundsatz der Rechtsgleichheit Betriebsvereinbarung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the operative part to assign the costs of the revision to the plaintiff.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 8 Sa 271/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

Der Kläger, der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 1973 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG

15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.

Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt:

1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen;

2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 6.261,84 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, an den Kläger ab dem 1. Mai 2013 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. monatlich weitere 521,82 Euro brutto zu zahlen;

4. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 44.534,52 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 26.956,98 Euro netto zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu 1. und 2. für die geltend gemachten Ansprüche jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

1. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.

2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv.§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69).

II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B. 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“), die er mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (

BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).

2. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen (Antrag zu 4.), auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eylert

Rinck

Treber

Klotz

Lippok