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4 AZR 447/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 KI-generiert

Validity of union membership cutoff date in transfer tariff agreement and denial of equal treatment claims for non-members

Geschäftsnummer 4 AZR 447/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's judgment in favor of the defendants and ordering the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on the plaintiff's claims for additional severance, a "sprinter premium," and specific gross salary calculations under a supplementary transfer and social tariff agreement (ETS-TV) following a planned business closure; the plaintiff argued that the agreement's cutoff date provision was invalid, rendering the main tariff agreement void and entitling her to the benefits based on principles of equal treatment. The court held that the cutoff date regulation was valid and did not violate negative collective bargaining freedom or the constitutional principle of equality, further ruling that the plaintiff could not successfully invoke the labor law or co-determination equal treatment principles (§ 75 BetrVG) to claim the disputed benefits, thereby confirming the defendants' position.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO; Validity of union membership cutoff date in transfer tariff agreement and denial of equal treatment claims for non-members: The dispute centered on the plaintiff's claims for additional severance, a "sprinter premium," and specific gross salary calculations under a supplementary transfer and social tariff agreement (ETS-TV) following a planned business closure; the plaintiff argued that the agreement's cutoff date provision was invalid, rendering the main tariff agreement void and entitling her to the benefits based on principles of equal treatment. The court held that the cutoff date regulation was valid and did not violate negative collective bargaining freedom or the constitutional principle of equality, further ruling that the plaintiff could not successfully invoke the labor law or co-determination equal treatment principles (§ 75 BetrVG) to claim the disputed benefits, thereby confirming the defendants' position.

Schlagwörter

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Tarifverhandlung Tarifstreit Gleichbehandlungsgebot bestrittene Forderung Betriebsschliessung Trennung von Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive as the basis for the order that the plaintiff bears the costs of the revision.

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Volltext

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 125/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

Die Klägerin, die nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 2001 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Die Klägerin schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG

15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8). Am 14. November 2012 ist die Klägerin bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, darunter eine sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihr in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Sie ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne sie die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für sie gelten würden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 13.082,19 Euro brutto zu zahlen;

3. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 169.443,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 98.051,37 Euro netto zu zahlen;

4. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 5.060,82 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin für die von ihr erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

1. Die Klägerin wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil sie nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

2. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch ihr Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69).

II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV weder einen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“ - Klageantrag zu 4.) noch auf eine höhere sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV (Klageantrag zu 2.).

Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (

BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).

2. Schließlich kann die Klägerin nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eylert

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