Transfer pay calculation: Prohibition of netting transfer short-time allowance against reference gross wage and absence of pre-payment payroll statement duty under § 108 GewO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court (BAG) dismissed the employee's revision appeal, rejecting his claims and ordering him to bear the costs of the appellate proceedings, thereby affirming the lower court's dismissal. The dispute concerned the calculation of transfer wages in a transfer agreement, specifically whether the employer was obligated to top up the statutory transfer short-time allowance to match the employee's reference gross monthly salary, as well as requests for specific payroll statements and relief from resulting disadvantages. The court held that no statutory right exists to increase the transfer short-time allowance up to the reference gross wage, clarifying that Section 108 of the German Trade Regulation Act (GewO) does not establish a claim for payroll statements prior to payment, and consequently denying any claim for compensation or relief based on the employer’s correct calculation of the payable amounts.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer pay calculation: Prohibition of netting transfer short-time allowance against reference gross wage and absence of pre-payment payroll statement duty under § 108 GewO: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 731/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Biebl
Weber
Volk
Zoller
Jungbluth