Transfer wage calculation: no right to top up short-time work allowance to reference gross wage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower courts' decision that rejected the claim, and ordered the plaintiff to bear the costs of the appeal. The case concerned the calculation of transfer wages and billing details within a transfer employment relationship established by a funding company; specifically, the plaintiff argued for a gross transfer wage equal to the reference gross wage from which short-time work allowance should be deducted, whereas the defendant had calculated the wage such that the net income matched the reference net income after deducting taxes and social security contributions. The court ruled that the plaintiff was not entitled to have the short-time work allowance topped up to the monthly reference gross wage, relying on its concurrent decision in a parallel case, and further held that no claim existed for issuing additional wage statements prior to payment, as Section 108(1) of the German Trade Regulations does not establish a right to a statement "before payment," only for payments already made.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer wage calculation: no right to top up short-time work allowance to reference gross wage: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2015 - 9 Sa 665/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.
Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Biebl
Weber
Volk
Zoller
Jungbluth