Transfer salary: Whether short-time work benefits must be topped up to the reference gross wage and the obligation to provide pre-payment statements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labor Court dismissed the plaintiff's appeal, thereby upholding the lower court's decision in favor of the defendant. The dispute centered on the calculation of remuneration within a transition employment contract, specifically whether the employee was entitled to a gross transfer salary equal to a reference gross amount with only short-time work benefits deducted, or whether the employer was contractually and statutorily obligated to calculate the payment such that the net amount matched the reference figure. The court held that the employee had no claim to top up short-time work benefits to the reference gross wage, no right to pre-payment payroll statements under § 108 Abs. 1 GewO, and no claim for indemnification (Freistellung) against financial disadvantages, as the employer’s calculation of the transfer salary and associated social security contributions was legally correct.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer salary: Whether short-time work benefits must be topped up to the reference gross wage and the obligation to provide pre-payment statements: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2014 - 9 Sa 255/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Biebl
Weber
Volk
Zoller
Jungbluth