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5 AZR 39/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR39.14.0 KI-generiert

Transfer salary calculation: prohibition of offsetting transfer short-time work allowance against reference gross salary

Geschäftsnummer 5 AZR 39/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's decision and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the calculation of transfer salary in a transfer employment relationship, where the plaintiff argued that the gross transfer salary should equal the reference gross salary minus the received short-time work allowance, whereas the defendant had calculated the salary such that the sum of the short-time work allowance and the transfer salary matched the net amount the plaintiff would have received from the reference gross salary after deducting taxes and social security contributions. The court ruled that the plaintiff had no claim to have the short-time work allowance supplemented to the monthly reference gross salary, relying on the legal reasoning established in a parallel BAG judgment and a same-day decision by the court itself, thereby rejecting the plaintiff's request for additional gross payments for the disputed months.

Legislator-Regeste

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Transfer salary calculation: prohibition of offsetting transfer short-time work allowance against reference gross salary: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai bis November 2012 und Januar bis April 2013 165.040,92 Euro brutto abzüglich gezahlter 93.331,92 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Schlagwörter

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Lohnberechnung Übergang des Arbeitsverhältnisses Beitragsaufrechnung Soziale Transfertleistungen Kurzarbeit gesetzliche Arbeitszeit
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 5 Sa 420/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai bis November 2012 und Januar bis April 2013 165.040,92 Euro brutto abzüglich gezahlter 93.331,92 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl

Weber

Volk

Zoller

Jungbluth