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5 AZR 739/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR739.14.0 KI-generiert

Transfer salary calculation: top-up of short-time work allowance to reference gross net income and statutory limits on wage statement obligations

Geschäftsnummer 5 AZR 739/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (BAG) rejected the plaintiff's revision, upholding the lower court’s dismissal of the claim and ordering the plaintiff to bear the revision costs. The dispute concerned the calculation of transfer salary in a transfer employment relationship, specifically whether the employer was required to top up short-time work allowances to match a reference gross salary based on a 75% formula of the previous earnings, as well as claims for additional pay statements and compensation for alleged calculation errors. The court held that the employer correctly calculated the net equivalent of the reference gross salary by covering the difference between the short-time work allowance and the target net income, thereby negating any claim for gross salary top-ups; consequently, no additional pay statements were required under § 108 Abs. 1 GewO beyond those for actual payments made, and the plaintiff had no right to compensation for disadvantages since the payments were legally accurate.

Legislator-Regeste

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Transfer salary calculation: top-up of short-time work allowance to reference gross net income and statutory limits on wage statement obligations: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

Schlagwörter

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Lohnberechnung Kurzarbeitsentschädigung Nettolohn Übergang des Arbeitsverhältnisses Differenzausgleich Lohnkosten
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 251/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl

Weber

Volk

Zoller

Jungbluth