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5 AZR 18/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR18.15.0 KI-generiert

Transfer wage calculation: No right to top up short-time allowance to reference gross wage or to demand pre-payment wage statements

Geschäftsnummer 5 AZR 18/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's decision to reject the claims and ordering the plaintiff to bear the litigation costs. The dispute centered on the calculation of transfer wages in a transfer employment relationship, where the plaintiff argued for a gross transfer wage equal to the reference gross wage (13.5 times the last monthly gross income, reduced by 25%), from which transfer short-time allowance would be deducted. The court held that the defendant was not obligated to top up the transfer short-time allowance to match the reference gross wage, citing a concurrent parallel decision, and further ruled that there is no statutory right to a wage statement prior to payment under § 108 Abs. 1 GewO, as the employer had already issued statements for payments made.

Legislator-Regeste

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Transfer wage calculation: No right to top up short-time allowance to reference gross wage or to demand pre-payment wage statements: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

Schlagwörter

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Bruttolohn Einkommensberechnung Übergang des Arbeitsverhältnisses Arbeitskampf Zahlungsauftrag Kurzarbeitsentschädigung
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 542/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.

Der Kläger war bis zum 30. September 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region N beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. Oktober 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl

Weber

Volk

Zoller

Jungbluth